Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Vierfachmörders von Rupperswil AG, Thomas Nick (36), abgewiesen. Nick hatte eine ambulante Therapie gefordert. Das Aargauer Obergericht hatte für den Schweizer jedoch eine ordentliche Verwahrung angeordnet. Beides ist laut Bundesgericht jedoch nicht möglich.
Gemäss Bundesgericht schliessen sich die Verwahrung und die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme rechtlich aus. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervor. Das Bundesgericht stützt damit den Entscheid des Obergerichts.
Langfristige Untherapierbarkeit
Die Bedingung für eine Verwahrung sei nämlich die langfristige Untherapierbarkeit eines Verurteilten. Insofern könne nicht eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme gewährt werden. Die Voraussetzung dafür sei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Therapie in den folgenden fünf Jahren Wirkung zeige. Dies schlossen gemäss Bundesgericht die beiden psychiatrischen Gutachter im Fall Rupperswil aus.
Nichts daran ändert gemäss Bundesgericht die Tatsache, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung vor geht, und die ambulante Therapie und die Verwahrung sich nicht in die Quere kommen würden.
Der Vierfachmörder hatte in seiner Beschwerde vor Bundesgericht einzig die vom Obergericht nicht gewährte ambulante therapeutische Massnahme beantragt und keine weiteren Punkte gerügt.
Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts weiter hervor geht, argumentierte Nick damit, dass die Gutachter von einer schwierigen und langwierigen Behandlung ausgingen und ihn nicht für grundsätzlich untherapierbar eingestuften.
Möglichkeit der psychiatrischen Versorgung im Stafvollzug
Weil er ein Ersttäter sei und noch nie eine Therapie gemacht habe, würde der Verzicht auf eine Risikominderung zu einer lebenslangen Verwahrung führen. Die Durchführung einer ambulanten Therapie könne allenfalls dazu führen, dass die Verwahrung nicht vollzogen werden müsse. So bestehe für ihn eine Perspektive für eine mögliche Entlassung.
Wie bereits das Obergericht weist das Bundesgericht darauf hin, dass der Mann die im Strafvollzug angebotene freiwillige psychiatrische Versorgung nutzen könne.
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte Nick zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und ordnete eine ordentliche Verwahrung an. Zusätzlich gewährte es eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung des Mannes. Das Obergericht Aargau bestätigte des Urteil, hob die ambulante Massnahme jedoch auf. (SDA/noo)
Kurz vor Weihnachten, am 21. Dezember 2015, kommt es im Spitzbirrli-Quartier in Rupperswil AG zu einem brutalen Vierfachmord. Thomas Nick (34) tötet in einem Einfamilienhaus Carla Schauer (†48), ihre beiden Söhne Davin (†13) und Dion (†19) sowie dessen Freundin Simona F.* (†21).
Nach seiner Tat setzt er das Haus in Brand und flieht. Was damals noch niemand ahnt, der Mörder wohnt im gleichen Quartier – nur 500 Meter vom Tathaus entfernt. Erst nach monatelangen Ermittlungen geht der Polizei der Junggeselle und gescheiterte Jus-Student Nick ins Netz.
Der junge Aargauer lebt noch bei seiner Mutter. Bei ihm zu Hause findet die Polizei einen Rucksack, der Fesselutensilien und eine Pistole enthält. Die Ermittler gehen davon aus, dass Nick erneut zuschlagen wollte. Zudem stellte man auf seinen elektronischen Geräten umfangreiches, kinderpornografisches Material sicher.
* Name der Redaktion bekannt
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