Bundesgerichts-Entscheid sorgt für Aufsehen
Verurteilung wegen Handy am Steuer aufgehoben

Eine Solothurnerin fuhr mit dem Handy in der Hand und kassierte dafür eine Busse. Jetzt kommt das Bundesgericht aber zu einem anderen Schluss.
Publiziert: 31.05.2023 um 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 31.05.2023 um 15:16 Uhr
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Eine Frau hatte beim Fahren kurz aufs Handy geschaut und wurde dabei von der Polizei erwischt. (Symbolbild)
Foto: Jonas Kretschmann

Das Bundesgericht hat die Verurteilung einer Solothurnerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln aufgehoben. Die Frau schaute während einer Autofahrt kurz auf ihr Handy.

Der Fall geht zurück ans Solothurner Obergericht. Dieses muss prüfen, ob eine Ordnungsbusse erteilt werden kann.

Andere nicht gefährdet

Die Autofahrerin wurde per Strafbefehl mit einer Busse von 250 Franken belegt, weil sie während der Fahrt ihr Mobiltelefon in die rechte Hand nahm und gut ein bis zwei Sekunden mit leicht gesenktem Kopf ihren Blick darauf richtete.

Das Ganze beobachtete die Polizei an einem Nachmittag, bei guten Sichtverhältnissen und einem geringen Verkehrsaufkommen, wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Die Ordnungshüter protokollierten keine Schwenker oder die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Die Frau akzeptierte die Verurteilung nicht und gelangte bis ans Bundesgericht. Sie argumentierte, dass durch den Blick auf das Display ihre Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei. Die Bedienung des Fahrzeugs sei damit nicht erschwert worden, und es liege somit kein strafbares Verhalten vor.

Blick aufs Handy ist wie Blick in den Rückspiegel

Gemäss dem von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt erforderten die Verkehrsverhältnisse keine besonders hohe Aufmerksamkeit. Angesichts der konkreten Umstände kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass ein kurzer Blick auf ein Telefon, das auf Höhe des Lenkrads gehalten wird, keine grössere Ablenkung darstelle als ein Blick in die Rückspiegel, der in vielen Situationen vorgeschrieben sei oder auf das Armaturenbrett.

Weiter führt das Bundesgericht aus, es sei zulässig, mit nur einer Hand am Steuer zu fahren, da mit der anderen Hand die Bedienung von Blinker oder dergleichen notwendig sein könne.

Sie betonen jedoch, dass es verboten sei, während der Fahrt ohne Freisprechanlage zu telefonieren oder eine der zahlreichen Funktionen eines Smartphones zu nutzen. Der Fall geht nun zurück an die Solothurner Justiz. Sie muss prüfen, ob allenfalls das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt. (SDA)

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