Die vom Regierungsrat beschlossene Ergänzung im Sozialgesetz hält fest, dass eine würdige Bestattung auch bei Tot- und Fehlgeburten gewährleistet werde. Das geht aus der am Dienstag veröffentlichten Botschaft an den Kantonsrat hervor.
Zuständig sein sollen die Einwohnergemeinden. Diese müssen nicht zwingend eine entsprechende Bestimmung in ihr Bestattungs- und Friedhofreglement aufnehmen.
«Kommt es zu einem solchen Bestattungsfall und stehen im kommunalen Reglement keine expliziten Regelungen, so liegt es nahe, dass die Regelungen betreffend ein lebend geborenes Kind für Totgeburten und Fehlgeburten sinngemäss angewendet werden», schreib der Regierungsrat in der Botschaft.
Der Regierungsrat setzt mit der Teilrevision des Sozialgesetzes einen vom Kantonsrat einstimmig als erheblich erklärten Auftrag von André Wyss (EVP) um.
Das Parlament muss die Gesetzesänderung noch beschliessen. Der Kanton Solothurn würde dem Vorbild von Kantonen wie Zürich, Waadt und Jura folgen. Dort dürfen Totgeburten und Fehlgeburten auf Wunsch der Eltern bestattet werden. Auch der Grosse Rat im Kanton Bern hiess einen entsprechenden Vorstoss gut.