In der Nacht des 30. August 2017 brach in einem Einfamilienhaus in Zofingen AG ein Brand aus. Der damals 36-jährige Christian M.* musste zur Versorgung seiner Brandverletzungen mit einem Rettungshelikopter ins Spital geflogen werden.
Noch am selben Tag geriet seine Ehefrau Martina M.* unter dringenden Verdacht, den Brand vorsätzlich gelegt und den Tod von Dritten beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eröffnete eine Strafuntersuchung und beantragte Untersuchungshaft.
Die heute 33-Jährige kandidierte zeitgleich als SVP-Lokalpolitikerin für den Einwohnerrat von Zofingen – während sie in U-Haft sass. Die Beschuldigte befindet sich seit 2018 im vorzeitigen Strafvollzug.
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Ehemann mit benzingetränkter Decke zugedeckt
Im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung verdichtete sich der Verdacht gegen die Beschuldigte und es ergaben sich stetig neue Ermittlungsansätze zu zahlreichen weiteren Straftaten, welche in der nunmehr erhobenen Anklage resultierten. Die Beschuldigte sei nur teilweise geständig, sagt Alex Dutler, Sprecher der Aargauer Oberstaatsanwaltschaft, auf Anfrage.
Konkret wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, ihren Ehemann in der Nacht des 30. August 2017 in Tötungsabsicht mit einer benzingetränkten Decke zugedeckt und diese in Brand gesteckt zu haben.
Auftragsmord, Vergiftung, Vergasung
Die Brandstiftung war nicht der erste Mordversuch: M. werden mehrere weitere vorangegangene Tötungsversuche vorgeworfen. So soll die Beschuldigte erfolglos versucht haben, ihren Ehemann mittels Gas und Gift umzubringen und ihn durch eine Drittperson töten zu lassen.
Ferner werden der Beschuldigten auch Betrug, mehrfacher Pfändungsbetrug und mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen. Dies weil sie durch zahlreiche deliktische Handlungen versucht haben soll, die Schieflage der durch sie verwalteten Familienfinanzen vor ihrem Ehemann zu verbergen.
Die Anklage ist am Bezirksgericht Zofingen hängig. Die Staatsanwaltschaft wird ihre Anträge an der Hauptverhandlung bekannt geben. Für M. gilt die Unschuldsvermutung. (szm)
*Namen der Redaktion bekannt