Bei der Kollision mit einem stillstehenden Auto sind am frühen Samstagmorgen in Solothurn ein Motorradlenker und sein Mitfahrer verletzt worden. Die beiden jungen Schweizer mussten ins Spital transportiert werden. Sie standen unter Alkoholeinfluss.
Der Unfall war gegen 01.30 Uhr von einem Passanten gemeldet worden, wie aus einer Mitteilung der Solothurner Kantonspolizei hervorgeht. Der 20-jährige Motorradfahrer hatte in einer Linkskurve die Herrschaft über seine Maschine verloren und war geradeaus über den rechten Strassenrand hinaus mit der Front eines dort stehenden Autos kollidiert.
Lenker hätte gar nicht Töff fahren dürfen
Durch den Sturz verletzten sich der Motorradfahrer sowie sein 22-jähriger Mitfahrer. Atemalkoholtests ergab beim Lenker und beim Mitfahrer einen Wert von über 0,80 Milligramm pro Liter respektive von über 0,30 Milligramm pro Liter, was einem Blutalkoholgehalt von 1,6 respektive 0,6 Promille entspricht.
Der Lenker besass zwar einen Lernfahrausweis, war aber nicht im Besitz der entsprechenden Kategorie, um ein Motorrad zu fahren. Der Lernfahrausweis wurde ihm zuhanden der Administrativbehörde abgenommen. Das Motorrad musste mit Totalschaden von einem Abschleppdienst abtransportiert werden. (SDA)
Mindestalter: Jugendlichen ab dem 13. Geburtstag ist es erlaubt, leichte Arbeiten auszuführen. Dazu gehören kleine Erledigungen, Schnupperlehren, Ferienjobs. Ab dem 15. Geburtstag ist es gesetzlich zulässig, normal zu arbeiten. Unter 16-Jährige dürfen aber in Bars, Nachtlokalen, Hotels, Cafés und Restaurants nicht bedienen, es sei denn, sie absolvieren dort eine Berufslehre. In Kinos oder im Zirkus dürfen sie auch nicht arbeiten.
Arbeitszeit: Bei Arbeitnehmern unter 15 Jahren darf die Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich überschreiten. Der Einsatz muss zwischen 6 Uhr und 18 Uhr stattfinden. Zudem dürfen unter 15-Jährige höchstens die Hälfte ihrer Schulferien mit Jobben verbringen. Ab dem 15. Geburtstag dürfen Jugendliche bis 9 Stunden am Tag arbeiten – aber nur bis höchstens 20 Uhr. Nacht- und Sonntagsarbeit ist für Jugendliche unter 18 Jahren verboten.
Lohn: Einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn gibt es nicht. Pro Juventute empfiehlt einen Stundenlohn etwa in der Höhe des Alters: also zum Beispiel zwischen 13 und 15 Franken für einen 14-Jährigen.
Versicherung: Arbeitgeber müssen für Arbeitnehmer eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abschliessen.
Mindestalter: Jugendlichen ab dem 13. Geburtstag ist es erlaubt, leichte Arbeiten auszuführen. Dazu gehören kleine Erledigungen, Schnupperlehren, Ferienjobs. Ab dem 15. Geburtstag ist es gesetzlich zulässig, normal zu arbeiten. Unter 16-Jährige dürfen aber in Bars, Nachtlokalen, Hotels, Cafés und Restaurants nicht bedienen, es sei denn, sie absolvieren dort eine Berufslehre. In Kinos oder im Zirkus dürfen sie auch nicht arbeiten.
Arbeitszeit: Bei Arbeitnehmern unter 15 Jahren darf die Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich überschreiten. Der Einsatz muss zwischen 6 Uhr und 18 Uhr stattfinden. Zudem dürfen unter 15-Jährige höchstens die Hälfte ihrer Schulferien mit Jobben verbringen. Ab dem 15. Geburtstag dürfen Jugendliche bis 9 Stunden am Tag arbeiten – aber nur bis höchstens 20 Uhr. Nacht- und Sonntagsarbeit ist für Jugendliche unter 18 Jahren verboten.
Lohn: Einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn gibt es nicht. Pro Juventute empfiehlt einen Stundenlohn etwa in der Höhe des Alters: also zum Beispiel zwischen 13 und 15 Franken für einen 14-Jährigen.
Versicherung: Arbeitgeber müssen für Arbeitnehmer eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abschliessen.