Keine Gefahr mehr?
Dirnen-Killer Tobi B. (29) auf freiem Fuss!

Tobi B. (29) ist ein freier Mann. Die Voraussetzungen für einen fürsorgerischen Freiheitsentzug seien nicht mehr gegeben, meint das Bezirksgericht Lenzburg.
Publiziert: 03.05.2019 um 17:24 Uhr
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Aktualisiert: 03.05.2019 um 18:04 Uhr
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Dirnen-Killer Tobi B. bei seinem Prozess in Lenzburg.
Foto: Meier Claudio

Es war ein bestialisches Verbrechen: Im Alter von 17 Jahren ermordete Tobi B. (heute 29) aus Rupperswil AG eine Dirne. 2008 drang er in den Aarauer Erotiksalon «Metro» ein, vergewaltigte die Deutsche (40) mehrfach und strangulierte sie so lange mit einem Elektrokabel, bis sie aufhörte zu atmen (BLICK berichtete).

Jetzt, 11 Jahre später, ist Tobi B. frei! Das Bezirksgericht Lenzburg hat entschieden, dass die Voraussetzungen für einen fürsorgerischen Freiheitsentzug nicht mehr gegeben sind. «Es wäre unverhältnismässig, die Massnahme aufrechtzuerhalten», heisst es in einer Mitteilung. Stattdessen wurde nun eine geregelte Nachbetreuung angeordnet. «In diesem Rahmen wird Tobi B. weiterhin unterstützt, betreut und behandelt.»

«Sadistische Fantasien» 

Nach seiner Tat wurde Tobi B. zur Höchststrafe im Jugendstrafrecht verurteilt: vier Jahre Freiheitsentzug. Doch danach kam er nicht frei. Ein Gutachten kam zum Schluss, Tobi B. leide an «sexuellem Sadismus» und an einer «Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus». Er sei in «seinen sadistischen Fantasien gefangen». 

Auch das Lenzburger Gericht hielt bei seiner Verurteilung fest, dass B. «skrupellos, krass egoistisch und kaltblütig gehandelt» habe. 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte gab ihm recht 

Diese Woche hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest: Für die fürsorgerische Unterbringung bestand keine ausreichende gesetzliche Grundlage! Die Klage des Mannes wegen Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit wurde gutgeheissen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) hielt in seinem am Dienstag publizierten Urteil fest, dass der Aargauer nur deshalb in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses untergebracht wurde, weil er als Gefahr für Dritte betrachtet worden sei.

Der Gerichtshof schreibt, aus den Akten gehe hervor, dass der Mann keine derart ernsthafte und akute Gefahr darstelle, um eine strafrechtliche Inhaftierung zu veranlassen. Die Unterbringung des Beschwerdeführers im Gefängnis sei folglich allein aus präventiven Gründen erfolgt. Seit September 2018 wohnte Tobi B. in einer Institution im Kanton Zürich. (neo/noo) 

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