Im März 2016 verurteilte das Bundesstrafgericht den Rollstuhl-Dschihadist Osama M.* (31) aus Schaffhausen wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten.
Nachdem das Bundesgericht eine Beschwerde des Mannes im März 2017 teilweise guthiess, senkte das Bundesstrafgericht die Strafe um ein Jahr.
Der erneute Gang vor Bundesgericht hat sich für den Rollstuhl-Dschihadist nun aber nicht ausgezahlt. Die Lausanner Richter halten in einem am Mittwoch publizierten Urteil fest, das Bundesstrafgericht sei bei der erneuten Bemessung des Strafmasses korrekt vorgegangen.
Keine Vorverurteilung festgestellt
Das Bundesgericht weist die Rüge von Osama M. ab, wonach die Vorinstanz sein Verschulden zu Unrecht als schwer eingestuft habe. Der Mann kritisierte zudem, dass die ausführliche Berichterstattung in den Medien vor und während des Prozesses bei der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben sei.
Diese Argumente lässt das Bundesgericht nicht gelten. Hinsichtlich der intensiven Medienberichterstattung hält es fest, dass es angesichts der erhobenen Tatvorwürfe nachvollziehbar sei, wenn das Bundesstrafgericht ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit am Prozess bejaht habe.
Keine Strafminderung
Ausserdem führe nicht jede reisserische Aufmachung einzelner Medienberichte zu einer Strafminderung. Der Verurteilte habe zudem nicht dargelegt, inwiefern die Berichterstattung ihn vorverurteilt habe.
Als «geradezu abwegig» bezeichnet das Bundesgericht den Einwand von M., dass die grossen Sicherheitsvorkehrungen während des Prozesses am Bundesstrafgericht einer Vorverurteilung und einer Verletzung der Unschuldsvermutung gleichkämen. (SDA)
* Name geändert