Bundesgericht bleibt hart
Knapp 4 Jahre Freiheitsstrafe für Rollstuhl-Dschihadist

Das Bundesgericht hat die Freiheitsstrafe für Osama M.* (31) von drei Jahren und acht Monaten wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation bestätigt. Der Mann hatte gemeinsam mit weiteren Personen von der Schweiz aus einen Anschlag geplant.
Publiziert: 15.08.2018 um 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 14.09.2018 um 19:57 Uhr
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Osama M. vor dem Bundesstrafgericht.
Foto: ROBERT HONEGGER

Im März 2016 verurteilte das Bundesstrafgericht den Rollstuhl-Dschihadist Osama M.* (31) aus Schaffhausen wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten.

Nachdem das Bundesgericht eine Beschwerde des Mannes im März 2017 teilweise guthiess, senkte das Bundesstrafgericht die Strafe um ein Jahr.

Der erneute Gang vor Bundesgericht hat sich für den Rollstuhl-Dschihadist nun aber nicht ausgezahlt. Die Lausanner Richter halten in einem am Mittwoch publizierten Urteil fest, das Bundesstrafgericht sei bei der erneuten Bemessung des Strafmasses korrekt vorgegangen.

Keine Vorverurteilung festgestellt

Das Bundesgericht weist die Rüge von Osama M. ab, wonach die Vorinstanz sein Verschulden zu Unrecht als schwer eingestuft habe. Der Mann kritisierte zudem, dass die ausführliche Berichterstattung in den Medien vor und während des Prozesses bei der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben sei.

Diese Argumente lässt das Bundesgericht nicht gelten. Hinsichtlich der intensiven Medienberichterstattung hält es fest, dass es angesichts der erhobenen Tatvorwürfe nachvollziehbar sei, wenn das Bundesstrafgericht ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit am Prozess bejaht habe.

Keine Strafminderung

Ausserdem führe nicht jede  reisserische Aufmachung einzelner Medienberichte zu einer Strafminderung. Der Verurteilte habe zudem nicht dargelegt, inwiefern die Berichterstattung ihn vorverurteilt habe.

Als «geradezu abwegig» bezeichnet das Bundesgericht den Einwand von M., dass die grossen Sicherheitsvorkehrungen während des Prozesses am Bundesstrafgericht einer Vorverurteilung und einer Verletzung der Unschuldsvermutung gleichkämen. (SDA)

* Name geändert

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