Die Oberstaatsanwaltschaft Aargau wehrte sich mit einer Beschwerde gegen den vom Obergericht bestätigten Freispruch des Autolenkers, wie aus dem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hatte einen Autolenker angeklagt. Dieser sei um die Mittagsstunden am 14. März 2021 auf der Autobahn A1 in Richtung Bern ohne Fahrzeugausweis unterwegs gewesen. Er soll eine Fahrzeuggruppe durch den Wechsel von der Überhol- auf die Normalspur sowie durch die Erhöhung der Geschwindigkeit rechts überholt und danach wieder auf die Überholspur gewechselt haben.
Danach soll der Lenker auf der Überholspur dem vor ihm fahrenden Auto über eine Distanz von 222 Metern mit einem Abstand von nur sieben bis acht Metern bei einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h gefolgt sein. Etwas später soll dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 49 km/h überschritten haben.
Die Staatsanwaltschaft sprach den Lenker im Juli 2021 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises schuldig. Der Beschuldigte wehrte sich. Das Bezirksgericht Aarau und letztlich das Obergericht sprach den Mann von Schuld und Strafe frei.
Auch Obergericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Aufnahmen von Verkehrsüberwachungskameras, welche die Gesetzesverstösse des Lenkers zeigen, nicht verwertbar sind. Es bestehe für die Erstellung und Weitergabe der Aufnahmen keine gesetzliche Grundlage, hiess es.
«Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden», schreiben die Lausanner Richter in ihrem Urteil. Die Behörden des Bundes und der Kantone seien zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht verfolgt und beurteilt würden. Diese Rechtshilfe sei vorbehaltlos zu gewähren.
Die bildliche Verkehrserfassung auf Nationalstrassen diene ausdrücklich auch der Verkehrssicherheit, heisst es in den Erwägungen des Bundesgerichts. Diese lasse sich aber nur gewährleisten, wenn bildlich festgehaltene Verkehrsregelverstösse auch Konsequenzen hätten - also in einem Strafverfahren geahndet werden könnten.
Die Weitergabe der gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz rechtmässig erfassten Bilddaten im Rahmen eines Strafverfahrens sei daher vom mit der Erfassung beabsichtigten Zweck «zumindest implizit» vorgesehen.
Die Regelung, wonach bei der bildlichen Erfassung der Nationalstrasseninfrastruktur anfallende Personendaten nicht personenbezogen ausgewertet werden dürften, beziehe sich einzig auf die Aufgabenerfüllung des Astra und nicht auf die Strafverfolgungsbehörden.
«Wer am Strassenverkehr, insbesondere auf Nationalstrassen, teilnimmt, muss sowohl damit rechnen, dass er respektive sein Fahrzeug von Verkehrskameras bildlich erfasst werden», heisst es im Urteil. Er müsse zudem damit rechnen, «dass die Daten in einem Strafverfahren, jedenfalls wegen Widerhandlungen, die mit dem Verkehr beziehungsweise der Strassenverkehrsordnung im Zusammenhang stehen, verwendet werden können». (Urteil 6B-345/2024 vom 8.11.2024)