Das Bezirksgericht Aarau hat am Donnerstag einen 54-jährigen Vater wegen versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er hatte seinen 17-jährigen Sohn bei einem Vorfall im Frühling 2023 mit einem Hammerschlag schwer verletzt.
Das Gericht ging damit über die Forderung der Staatsanwaltschaft hinaus, die eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verlangt hatte. Es sah es als erwiesen an, dass der aus Eritrea stammende Täter seinem Sohn unvermittelt mit einem Hammer auf den Hinterkopf schlug und ihm dabei die Schädeldecke eindrückte.
Sohn schaute Fussball als Vater ihn angriff
Sein Leben habe nur dank einer Notoperation gerettet werden können, hiess es. Ein Gutachter sprach von einer lebensbedrohlichen Verletzung. Der Angeklagte machte hingegen umgekehrt geltend, der Sohn habe ihn zuerst angegriffen und er habe in Notwehr gehandelt.
Zu der Auseinandersetzung kam es am Osterabend 2023 in der Region Aarau. Vater und Sohn waren bei der getrennt vom Vater lebenden Ehefrau und den gemeinsamen Kindern respektive Halbgeschwistern zu Besuch.
Der Sohn sagte vor Gericht aus, er sei auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen und habe auf seinem Smartphone Fussball geschaut, als sein Vater ihn plötzlich von hinten mit dem Hammer angriff. Dies, nachdem sie die Osterfeiertage miteinander verbracht hatten.
Vater behauptet, Sohn griff ihn an
Der Verteidiger sagte, sein Mandant sei zuerst vom Sohn angegriffen worden und es sei kein Motiv für die Tat erkennbar. Der 54-Jährige sei freizusprechen und für die über 300 Tage, die er bisher im Gefängnis verbrachte, mit 200 Franken pro Tag zu entschädigen.
Der Gerichtspräsident sagte in der Urteilsbegründung, das Bezirksgerichts sehe die Aussagen des Sohnes als glaubhafter an als diejenigen des Vaters. Besonders, weil der Vater erst zwei Monate nach der Tat erstmals von Notwehr gesprochen habe.
Das Gericht verhängte ausserdem, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, einen Landesverweis von 12 Jahre, da es sich beim Delikt um eine Katalogtat handelt. Obwohl der Verurteilte bereits seit 2015 in der Schweiz sei, liege keine Härtefall vor. (SDA)