Es ist das erste Mal seit September 2013, dass der Referenzzinssatz sinkt. Der Rückgang war angesichts der Zinsentwicklung erwartet worden. Der neue Referenzzinssatz gilt ab dem 2. Juni 2015.
Wegen der Senkung ergibt sich für Mieter im Grundsatz, dass sie eine Reduktion der Mieten um 2,91 Prozent verlangen können. Im Einzelfall hängt die Anpassung davon ab, wann die letzte Mietzinsreduktion vorgenommen wurde.
Das Bundesamt weist darauf hin, dass weitere Senkungs- und Erhöhungsansprüche geltend gemacht werden können. Diese betreffen auf Seiten der Mieter vorherige, nicht weitergegebene Reduktionen des Referenzzinssatzes. Vermieter hingegen können höhere Unterhaltskosten geltend machen oder 40 Prozent der Jahresteuerung anrechnen.
Der Schweizerische Mieter- und Mieterinnenverband (SMV) hatte bereits im Vorfeld gefordert, die Vermieter müssten bei einer Reduktion des Referenzinssatzes die Mieten senken. Ein Grossteil der Zinsersparnisse bleibe in den Taschen der Vermieter, kritisierte der SMV im März.
Der Hauseigentümerverband (HEV) hatte damals jedoch darauf verwiesen, dass auch bei einer Reduktion des Referenzzinssatzes die Vermieter die Mietzinsen nicht in jedem Fall senken müssen: Denn gemäss Gesetz besteht nur dann ein Senkungsanspruch, wenn aufgrund der Referenzzinsreduktion mit dem bestehenden Mietzins ein übersetzter Ertrag erzielt wird.
Für die Mietzinsgestaltung wird in der Schweiz seit dem 10. September 2008 auf einen einheitlichen hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt. Dieser ersetzte den in den einzelnen Kantonen früher massgebenden Zinssatz für variable Hypotheken.
Seit der Einführung ist der Referenzzinssatz noch nie gestiegen. 2008 lag er noch bei 3,5 Prozent, danach sank er immer weiter. Seit September 2013 war er bei 2,0 Prozent verharrt.
Der nächste Referenzzinssatz wird am 1. September 2015 publiziert.
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