Der Fall betrifft ein Hausbesitzerpaar im aargauischen Möhlin. Unter dem Jahr wird die Fassade ihrer Liegenschaft ab dem Eindunkeln mit Spots von allen Seiten angestrahlt. An der Garage hängen Lichterketten und auch einzelne Bäume werden beleuchtet. In den Fenstern befinden sich kleine Tischlampen.
Ab dem Martinstag am 11. November bis Maria Lichtmess am 2. Februar werden das Haus und seine Umgebung zudem mit einer üppigen Weihnachtsbeleuchtung ausgestattet, die von 17.00 bis 01.00 Uhr eingeschaltet wird. Die Nachbarn vis-a-vis der fraglichen Liegenschaft forderten 2011 eine Beschränkung der Lichtflut.
Das Aargauer Verwaltungsgericht entschied 2012, dass die ganzjährige Zierbeleuchtung ab 22.00 Uhr auszuschalten sei. Die Weihnachtsbeleuchtung dürfe jeweils vom 1. Advent bis zum 6. Januar bis 1.00 Uhr nachts betrieben werden. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde der Besitzer abgewiesen.
Die Richter in Lausanne erinnern in ihrem Grundsatzurteil zunächst daran, dass gemäss Umweltschutzgesetz schädliche, lästige oder schlicht unnötige Emissionen wie Lärm oder eben Licht zu begrenzen sind. Beim Licht würden zwar gesetzliche Grenzwerte fehlen.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) habe allerdings Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtimmissionen herausgegeben. Darin würden auch deren negative Konsequenzen auf Menschen, Tiere und Pflanzen sowie auf ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume aufgezeigt.
Die im konkreten Fall angeordneten Beschränkungen seien verhältnismässig und mit den Grundrechten der betroffenen Hauseigentümer vereinbar. Gemäss BAFU beeinträchtige die zunehmende Aufhellung des Nachthimmels die Wahrnehmung des Sternenhimmels und das Erleben der nächtlichen Landschaft.
Hinzu kämen möglicherweise negative Auswirkungen auf Tiere, insbesondere nachtaktive und lichtempfindliche Arten. Da exakte Erkenntnisse zu den Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen bisher fehlen würden, bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, zumindest unnötige Licht-Emissionen zu begrenzen.
Die hier angeordnete Abschaltung der ganzjährigen Zierbeleuchtung nach 22 Uhr sei deshalb zulässig. Freigestellt sei es den Besitzern natürlich, etwa aus Sicherheitsgründen Licht mit Bewegungsmeldern zu installieren. Ebenfalls zulässig bleibe angemessene Beleuchtung bei Aufenthalten im Aussenbereich.
Die Einschränkung der Grundrechte der Betroffenen, insbesondere der Eigentumsgarantie, sei unter diesen Umständen geringfügig. Nicht zu beanstanden sei auch die für die Weihnachtszeit getroffene Regelung. Hier könne das grosszügigere Regime toleriert werden, zumal Weihnachtsbeleuchtung von vielen Menschen geschätzt werde.
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