Hingeschmiert waren sie am 1. Mai 2017 schnell: Demonstranten hatten beim türkischen Generalkonsulat in Zürich drei «Kill Erdogan»-Schriftzüge hinterlassen, an einem Kiosk, an einer Haltestelle und an einer Hausfassade.
Der Rechtsstreit über diese Schmierereien dauerte bis heute an. Das Generalkonsulat der Türkei verlangte, dass die Täter bestraft würden. Es bestehe sonst die Gefahr, dass türkische Einrichtungen im Kanton Zürich nicht mehr sicher seien.
Drei Personen nach Demo verhaftet
Wenn der Slogan «Kill Erdogan» ungesühnt bleibe, erwecke das zudem den Eindruck, dass solche öffentlichen Mordaufrufe gebilligt würden. Das Generalkonsulat verlangte von der Zürcher Justiz «Rechtsfrieden zwischen den beiden Völkern».
Mit der Forderung nach Bestrafung hatten die Türken aber keinen Erfolg. Zwar wurden gleich nach der Demonstration drei Personen verhaftet, eine von ihnen hatte sogar Farbe auf der Regenhose.
Keine Beweise für die Tat
Die Zürcher Staatsanwaltschaft kam jedoch zum Schluss, dass es keine Beweise für die Tat gebe und das Verfahren «im Zweifel für den Angeklagten» eingestellt werde. Die Farbspritzer hätten auch auf andere Weise an die Hose kommen können. Videoaufnahmen der Tat existieren keine.
Diesen Entscheid wollte das türkische Generalkonsulat nicht akzeptieren und legte Rekurs beim Obergericht ein. Die Verantwortlichen seien wegen Sachbeschädigung, Schreckung der Bevölkerung, öffentlicher Aufforderung zu Gewalt, Landfriedensbruch und wegen Beleidigung eines fremden Staates zu bestrafen, verlangte es.
Generalkonsulat hat kein Recht auf Beschwerde
Doch auch das Obergericht wollte den Fall nicht neu aufrollen. Es argumentierte, dass das Generalkonsulat gar kein Recht habe, Beschwerde einzulegen. Zu einer Beschwerde legitimiert sei gemäss Strafprozessordnung nur die geschädigte Person. Als «geschädigt» gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde. Dies ist nach Ansicht des Obergerichtes beim Generalkonsulat nicht der Fall - die Beschwerde hatte also den falschen Absender.
Der Gang ans Bundesgericht nützte den Türken ebenfalls nichts: Die Lausanner Richter teilen die Meinung der Zürcher Oberrichter, wie aus dem nun publizierten Urteil hervorgeht. Das türkische Generalkonsulat sei nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden. Es dürfe deshalb auch keine Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens einlegen.
Was die Beleidigung eines fremden Staats betrifft, soll nach Ansicht des Bundesgerichts die «Ehre des fremden Staats und nicht diejenige des Repräsentanten» geschützt werden. Das Generalkonsulat habe aber in eigenem Namen Beschwerde erhoben.
Auch für diesen Straftatbestand ist es somit der falsche Absender und hat kein Recht, Beschwerde einzulegen. Das Strafverfahren gegen die mutmasslichen Täter bleibt eingestellt. Das türkische Generalkonsulat muss die Gerichtskosten von 3000 Franken zahlen. (SDA)