Allein im Kanton Zürich entschieden die Friedensrichter im letzten Jahr bei 1050 Schlichtungsverfahren, 100 mehr als 2016. Die Anzahl Klagen vor Arbeitsgericht – die nächste Eskalationsstufe – stieg gegenüber Vorjahr von 280 auf 329. «Arbeitsrechtliche Streitigkeiten gehören zu den häufigsten, welche die Gerichte beschäftigen», sagt Roger Rudolph, Professor für Arbeits- und Privatrecht an der Universität Zürich.
Gerichtsfälle sind dabei nur die Spitze des Eisbergs: In der Schweiz herrscht ein einziger grosser Arbeitskonflikt – aufgeteilt in Zehntausende Kleinkriege. Doch in neun von zehn Fällen, so die Rechtsschutzversicherung Axa-Arag, einigen sich die Streitparteien aussergerichtlich.
Noch nie sind der Versicherung so viele Fälle gemeldet worden wie 2017. «Im Vergleich zum Vorjahr gab es sieben Prozent mehr arbeitsrechtliche Streitigkeiten», sagt Cristina Malnati, Leiterin der zuständigen Abteilung bei Axa-Arag. Die grösste Rechtsschutzversicherung der Schweiz bearbeitet mittlerweile weit über 10'000 Arbeitsrechtsfälle pro Jahr.
Verlangen Sie ein Zeugnis
Häufig gibt es Streit, wenn es emotional wird und um die Existenz geht: bei der Kündigung. Da sich Firmen heute schneller verändern, werden häufiger Stellenprofile angepasst oder Stellen ganz gestrichen, was zu Entlassungen oder internen Stellenwechseln führt. In beiden Fällen sollten Arbeitnehmer ein Arbeits- respektive Zwischenzeugnis verlangen.
«Es lohnt sich, das Arbeitszeugnis genau zu lesen», sagt Matthias Schulthess, der als Partner des Personaldienstleisters Schulthess-Zimmermann auf die Rekrutierung von Managern spezialisiert ist. Die Formulierung. «Er bemühte sich stets sehr» bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Anforderungen des Jobs nicht gewachsen war.
Am häufigsten streiten Arbeitnehmer und -geber um die Zeugnisse. Aber es gibt sechs weitere Felder, auf denen es immer wieder kracht. Wir stellen je ein Beispiel aus der Praxis von Axa-Arag vor, das auf einem echten Fall basiert und verdeutlicht, worauf Arbeitgeber und -nehmer achten müssen.
Der Fall: Einer 35-jährigen Architektin wurde gekündigt. Während der Kündigungsfrist liegt sie mit Magen-Darm-Grippe im Bett. Ein Arzt schreibt sie für zwei Tage krank.
Die Rechtslage: Während der Krankheit darf einem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden – ausser in der Probezeit. Dann können nicht nur Kranke, sondern sogar Schwangere entlassen werden. Grundsätzlich verlängert sich die Kündigunsfrist um die Zahl der Krankheitstage. Wenn vertraglich nur auf Monatsende gekündigt werden darf, kann ein einziger Krankheitstag das Ende des Arbeitsverhältnisses um einen vollen Monat hinausschieben.
Das Resultat: Die Architektin und ihre Anwälte einigen sich aussergerichtlich mit dem Arbeitgeber. Ihre Kündigungsfrist wurde um einen Monat verlängert.
Der Fall: Einer 35-jährigen Architektin wurde gekündigt. Während der Kündigungsfrist liegt sie mit Magen-Darm-Grippe im Bett. Ein Arzt schreibt sie für zwei Tage krank.
Die Rechtslage: Während der Krankheit darf einem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden – ausser in der Probezeit. Dann können nicht nur Kranke, sondern sogar Schwangere entlassen werden. Grundsätzlich verlängert sich die Kündigunsfrist um die Zahl der Krankheitstage. Wenn vertraglich nur auf Monatsende gekündigt werden darf, kann ein einziger Krankheitstag das Ende des Arbeitsverhältnisses um einen vollen Monat hinausschieben.
Das Resultat: Die Architektin und ihre Anwälte einigen sich aussergerichtlich mit dem Arbeitgeber. Ihre Kündigungsfrist wurde um einen Monat verlängert.
Der Fall: Die 28-jährige Grafikerin arbeitet in einer Werbeagentur. Sie hat bereits den Vertrag mit einer anderen Firma unterschrieben. Arbeitsbeginn im neuen Job ist in drei Monaten, direkt nach der Kündigungsfrist. Aber gekündigt hat sie noch nicht. Sie bringt ihr Kündigungsschreiben zur Post und lässt es mit Datum 31. Januar stempeln. Beim Arbeitgeber trifft der Brief im Februar ein.
Die Rechtslage: Massgebend für eine Kündigung ist das Datum des Empfangs. Der Poststempel spielt keine Rolle. Kann ein eingeschriebener Kündigungsbrief nicht zugestellt werden, gilt er als eingetroffen, sobald er gemäss Abholungseinladung auf der Post zum Abholen bereitliegt. Kündigungen sind nicht an eine bestimmte Form gebunden – es sei denn, im Vertrag sei dies vereinbart. Ansonsten kann sowohl mündlich, per SMS, Whatsapp oder E-Mail gekündigt werden. Wichtig auch hier: das Datum des Empfangs. Wenn eine Mitarbeiterin ihren Arbeitsplatz einen Monat vor Ablauf des Vertrags verlässt, darf der Arbeitgeber einen Viertel des Monatslohns verrechnen und weitergehenden Schadenersatz geltend machen, z. B. die Bezahlung eines Temporärmitarbeiters als Ersatzkraft.
Das Resultat: Die Werbeagentur besteht zunächst darauf, dass die Grafikern einen Monat länger bleibt. Nach Gesprächen mit den Juristen ihrer Rechtsschutzversicherung lässt sie die junge Frau jedoch ziehen. Im gegenseitigen Einverständnis kann jedes Arbeitsverhältnis auch vorzeitig aufgelöst werden.
Der Fall: Die 28-jährige Grafikerin arbeitet in einer Werbeagentur. Sie hat bereits den Vertrag mit einer anderen Firma unterschrieben. Arbeitsbeginn im neuen Job ist in drei Monaten, direkt nach der Kündigungsfrist. Aber gekündigt hat sie noch nicht. Sie bringt ihr Kündigungsschreiben zur Post und lässt es mit Datum 31. Januar stempeln. Beim Arbeitgeber trifft der Brief im Februar ein.
Die Rechtslage: Massgebend für eine Kündigung ist das Datum des Empfangs. Der Poststempel spielt keine Rolle. Kann ein eingeschriebener Kündigungsbrief nicht zugestellt werden, gilt er als eingetroffen, sobald er gemäss Abholungseinladung auf der Post zum Abholen bereitliegt. Kündigungen sind nicht an eine bestimmte Form gebunden – es sei denn, im Vertrag sei dies vereinbart. Ansonsten kann sowohl mündlich, per SMS, Whatsapp oder E-Mail gekündigt werden. Wichtig auch hier: das Datum des Empfangs. Wenn eine Mitarbeiterin ihren Arbeitsplatz einen Monat vor Ablauf des Vertrags verlässt, darf der Arbeitgeber einen Viertel des Monatslohns verrechnen und weitergehenden Schadenersatz geltend machen, z. B. die Bezahlung eines Temporärmitarbeiters als Ersatzkraft.
Das Resultat: Die Werbeagentur besteht zunächst darauf, dass die Grafikern einen Monat länger bleibt. Nach Gesprächen mit den Juristen ihrer Rechtsschutzversicherung lässt sie die junge Frau jedoch ziehen. Im gegenseitigen Einverständnis kann jedes Arbeitsverhältnis auch vorzeitig aufgelöst werden.
Der Fall: Der 60-jährige Büroangestellte hat 30 Jahre für die gleiche Versicherungsgesellschaft gearbeitet. Kürzlich ist eine neuer Chef eingestellt worden, der das Team verjüngen, frischen Wind will. Er sagt dem Büroangestellten, dass er aufgrund seines Alters nicht mehr ins Team passt, und kündigt ihm.
Die Rechtslage: Missbräuchlich kann eine Kündigung aus vielen Gründen sein. Etwa wenn ein Mitarbeiter auf einer vertraglich vereinbarten Leistung besteht und ihm allein deswegen gekündigt wird. Etwa wenn er auf der vertraglich vereinbarten Auszahlung von Überstunden besteht. Auch eine Kündigung einzig aufgrund hohen Alters ist missbräuchlich. Selbst wenn eine Kündigung missbräuchlich ist, führt das zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Es kann aber eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen gesprochen werden – allerdings sind die Gerichte dabei zurückhaltend.
Das Ergebnis: Der Arbeitnehmer wehrte sich. Der Chef führt dann das Scheinargument an, er hätte nicht wegen des Alters, sondern wegen der mangelnden Leistung gekündigt. Allerdings geht das nicht einfach so. Das Argument der mangelnden Leistung konnte vom Arbeitgeber nicht belegt werden. Schliesslich haben sich die Parteien geeinigt: Das Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst und dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von einem Monatslohn zugesprochen.
Der Fall: Der 60-jährige Büroangestellte hat 30 Jahre für die gleiche Versicherungsgesellschaft gearbeitet. Kürzlich ist eine neuer Chef eingestellt worden, der das Team verjüngen, frischen Wind will. Er sagt dem Büroangestellten, dass er aufgrund seines Alters nicht mehr ins Team passt, und kündigt ihm.
Die Rechtslage: Missbräuchlich kann eine Kündigung aus vielen Gründen sein. Etwa wenn ein Mitarbeiter auf einer vertraglich vereinbarten Leistung besteht und ihm allein deswegen gekündigt wird. Etwa wenn er auf der vertraglich vereinbarten Auszahlung von Überstunden besteht. Auch eine Kündigung einzig aufgrund hohen Alters ist missbräuchlich. Selbst wenn eine Kündigung missbräuchlich ist, führt das zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Es kann aber eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen gesprochen werden – allerdings sind die Gerichte dabei zurückhaltend.
Das Ergebnis: Der Arbeitnehmer wehrte sich. Der Chef führt dann das Scheinargument an, er hätte nicht wegen des Alters, sondern wegen der mangelnden Leistung gekündigt. Allerdings geht das nicht einfach so. Das Argument der mangelnden Leistung konnte vom Arbeitgeber nicht belegt werden. Schliesslich haben sich die Parteien geeinigt: Das Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst und dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von einem Monatslohn zugesprochen.
Der Fall: Der 47-jährige Angestellte ist seit zehn Jahren für das gleiche Medienunternehmen tätig gewesen. In den vergangenen Monaten sind viele Arbeitsabläufe digitalisiert worden, was ihm Mühe bereitete. Vorher war sein Arbeitgeber immer zufrieden mit seiner Arbeit, in den letzten Monaten aber nicht mehr, weswegen es öfter Streit gab. Der Arbeitgeber kündigt ihm, und aufgrund der letzten Monate erhält er ein schlechtes Arbeitszeugnis. Das ficht er an.
Die Rechtslage: Das Arbeitszeugnis muss die Leistung über die gesamte Arbeitsdauer berücksichtigen, nicht nur die letzten Monate, als es Streit gab. Arbeitszeugnisse müssen wohlwollend, wahrheitsgetreu und aussagekräftig sein. Da gibt es oft Widersprüche und Streit. Wenn ein Arbeitgeber etwas Negatives über einen Mitarbeiter schreibt, kann das Gericht verlangen, dass der Arbeitgeber beweist, dass der Mitarbeiter wirklich so schlecht war. In der Praxis ist es vielen Arbeitgebern nicht wert, vor Gericht zu gehen, sondern sie passen das Zeugnis einfach an. Wenn ein Arbeitgeber aber doch vor Gericht geht, kann es für den Arbeitnehmer teuer werden. Wenn er verliert, muss er die Anwaltskosten der Gegenpartei bezahlen. Ausser er hat eine Rechtsschutzversicherung.
Das Ergebnis: Der Mitarbeiter hat mit den Anwälten seiner Rechtsschutzversicherung einen Vorschlag für den Wortlaut eines neuen Zeugnisses geschrieben. Das Medienunternehmen akzeptierte den Vorschlag nicht sofort, nach mehreren Interventionen konnten sich die Parteien einigen.
Der Fall: Der 47-jährige Angestellte ist seit zehn Jahren für das gleiche Medienunternehmen tätig gewesen. In den vergangenen Monaten sind viele Arbeitsabläufe digitalisiert worden, was ihm Mühe bereitete. Vorher war sein Arbeitgeber immer zufrieden mit seiner Arbeit, in den letzten Monaten aber nicht mehr, weswegen es öfter Streit gab. Der Arbeitgeber kündigt ihm, und aufgrund der letzten Monate erhält er ein schlechtes Arbeitszeugnis. Das ficht er an.
Die Rechtslage: Das Arbeitszeugnis muss die Leistung über die gesamte Arbeitsdauer berücksichtigen, nicht nur die letzten Monate, als es Streit gab. Arbeitszeugnisse müssen wohlwollend, wahrheitsgetreu und aussagekräftig sein. Da gibt es oft Widersprüche und Streit. Wenn ein Arbeitgeber etwas Negatives über einen Mitarbeiter schreibt, kann das Gericht verlangen, dass der Arbeitgeber beweist, dass der Mitarbeiter wirklich so schlecht war. In der Praxis ist es vielen Arbeitgebern nicht wert, vor Gericht zu gehen, sondern sie passen das Zeugnis einfach an. Wenn ein Arbeitgeber aber doch vor Gericht geht, kann es für den Arbeitnehmer teuer werden. Wenn er verliert, muss er die Anwaltskosten der Gegenpartei bezahlen. Ausser er hat eine Rechtsschutzversicherung.
Das Ergebnis: Der Mitarbeiter hat mit den Anwälten seiner Rechtsschutzversicherung einen Vorschlag für den Wortlaut eines neuen Zeugnisses geschrieben. Das Medienunternehmen akzeptierte den Vorschlag nicht sofort, nach mehreren Interventionen konnten sich die Parteien einigen.
Der Fall: Die 27-jährige Medizinische Praxisassistentin (MPA) arbeitet in einer Arztpraxis. Sie hat einen Konflikt mit ihrem Vorgesetzten, der sie so sehr belastet, dass sie von ihrem Hausarzt für die Tätigkeit bei ihrem aktuellen Arbeitgeber krankgeschrieben wird. Darauf kündigt ihr Vorgesetzter das Arbeitsverhältnis. Die MPA ficht die Kündigung an.
Die Rechtslage: Wenn jemand nur arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig ist, kann eine Kündigung trotzdem gültig sein. Wie genau die Gerichte diese Fälle handhaben sollen, ist unter Juristen umstritten.
Das Ergebnis: Die Kündigung blieb gültig. Wenn die Arbeitnehmerin wirklich stark betroffen gewesen wäre, dann hätte sie der Arzt ganz krankschreiben müssen, nicht nur arbeitsplatzbezogen. Die MPA fand innert weniger Wochen eine andere Arbeitsstelle.
Der Fall: Die 27-jährige Medizinische Praxisassistentin (MPA) arbeitet in einer Arztpraxis. Sie hat einen Konflikt mit ihrem Vorgesetzten, der sie so sehr belastet, dass sie von ihrem Hausarzt für die Tätigkeit bei ihrem aktuellen Arbeitgeber krankgeschrieben wird. Darauf kündigt ihr Vorgesetzter das Arbeitsverhältnis. Die MPA ficht die Kündigung an.
Die Rechtslage: Wenn jemand nur arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig ist, kann eine Kündigung trotzdem gültig sein. Wie genau die Gerichte diese Fälle handhaben sollen, ist unter Juristen umstritten.
Das Ergebnis: Die Kündigung blieb gültig. Wenn die Arbeitnehmerin wirklich stark betroffen gewesen wäre, dann hätte sie der Arzt ganz krankschreiben müssen, nicht nur arbeitsplatzbezogen. Die MPA fand innert weniger Wochen eine andere Arbeitsstelle.
Der Fall: Die 33-jährige Buchhalterin eines kleinen Schweizer Industrieunternehmens ist schwanger. Sie will nach der Schwangerschaft weiter für die Firma arbeiten, aber mit reduziertem Pensum. Der Arbeitgeber will aber, dass sie dann weiter 100 Prozent arbeitet.
Die Rechtslage: Während der Schwangerschaft sind Frauen arbeitsrechtlich sehr gut geschützt. Ihnen kann nicht gekündigt werden, selbst dann nicht, wenn sie zur Zeit der Kündigung noch nicht wissen, dass sie schwanger sind. Schwangere haben Anspruch darauf, nach dem Mutterschaftsurlaub in ihren Job zurückkehren zu dürfen. Allerdings haben sie keinen Anspruch auf einen Job mit reduziertem Pensum.
Das Ergebnis: Der Arbeitgeber bestand da-rauf, dass die Buchhalterin weiter 100 Prozent arbeitet. Das liess sich für die junge Mutter nicht vereinbaren und sie kündigte.
Der Fall: Die 33-jährige Buchhalterin eines kleinen Schweizer Industrieunternehmens ist schwanger. Sie will nach der Schwangerschaft weiter für die Firma arbeiten, aber mit reduziertem Pensum. Der Arbeitgeber will aber, dass sie dann weiter 100 Prozent arbeitet.
Die Rechtslage: Während der Schwangerschaft sind Frauen arbeitsrechtlich sehr gut geschützt. Ihnen kann nicht gekündigt werden, selbst dann nicht, wenn sie zur Zeit der Kündigung noch nicht wissen, dass sie schwanger sind. Schwangere haben Anspruch darauf, nach dem Mutterschaftsurlaub in ihren Job zurückkehren zu dürfen. Allerdings haben sie keinen Anspruch auf einen Job mit reduziertem Pensum.
Das Ergebnis: Der Arbeitgeber bestand da-rauf, dass die Buchhalterin weiter 100 Prozent arbeitet. Das liess sich für die junge Mutter nicht vereinbaren und sie kündigte.
Der Fall: Die Verkaufsmitarbeiterin (37) einer Tankstelle im Aargau hat Geld aus der Kasse gestohlen. Sie hat nicht daran gedacht, dass eine Sicherheitskamera alles filmt. Die Arbeitgeberin kündigt fristlos. Die 37-Jährige will das anfechten.
Die Rechtslage: Eine fristlose Kündigung bedingt, dass etwas Schwerwiegendes vorgefallen ist, das eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Beispiele sind Körperverletzungen oder wenn eine Mitarbeiter Geld veruntreut. Auch bei weniger gravierenden Vorfällen kann fristlos gekündigt werden, allerdings muss der Mitarbeiter in diesem Fall vorher schon mal gemahnt worden sein. Beispielsweise, wenn ein Mitarbeiter dauernd zu spät kommt (nicht nur fünf Minuten, sondern eher Stunden) und sich das auch nach Abmahnung nicht ändert. Auch wenn eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt ist, führt dies trotzdem zum Ende des Arbeitsverhältnisses, allerdings mit Entschädigungsfolgen.
Das Ergebnis: Die Anwälte der Verkaufsmitarbeiterin rieten ihr von einer Klage ab, da nach einer Straftat eine Anfechtung chancenlos wäre. Die Frau meldete sich bei der Arbeitslosenkasse an. Sie erhielt jedoch erst nach mehr als 31 Arbeitstagen Geld, weil die Kündigung selbstverschuldet war (je nach Grad des Verschuldens sind es 31 bis 60 Arbeitstage).
Der Fall: Die Verkaufsmitarbeiterin (37) einer Tankstelle im Aargau hat Geld aus der Kasse gestohlen. Sie hat nicht daran gedacht, dass eine Sicherheitskamera alles filmt. Die Arbeitgeberin kündigt fristlos. Die 37-Jährige will das anfechten.
Die Rechtslage: Eine fristlose Kündigung bedingt, dass etwas Schwerwiegendes vorgefallen ist, das eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Beispiele sind Körperverletzungen oder wenn eine Mitarbeiter Geld veruntreut. Auch bei weniger gravierenden Vorfällen kann fristlos gekündigt werden, allerdings muss der Mitarbeiter in diesem Fall vorher schon mal gemahnt worden sein. Beispielsweise, wenn ein Mitarbeiter dauernd zu spät kommt (nicht nur fünf Minuten, sondern eher Stunden) und sich das auch nach Abmahnung nicht ändert. Auch wenn eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt ist, führt dies trotzdem zum Ende des Arbeitsverhältnisses, allerdings mit Entschädigungsfolgen.
Das Ergebnis: Die Anwälte der Verkaufsmitarbeiterin rieten ihr von einer Klage ab, da nach einer Straftat eine Anfechtung chancenlos wäre. Die Frau meldete sich bei der Arbeitslosenkasse an. Sie erhielt jedoch erst nach mehr als 31 Arbeitstagen Geld, weil die Kündigung selbstverschuldet war (je nach Grad des Verschuldens sind es 31 bis 60 Arbeitstage).