Die SVP und FDP machten sich am Dienstag erneut für eine Bewilligungspflicht stark. Man wolle «keine Zürcher Verhältnisse» im Aargau, sagte ein SVP-Sprecher. Der Regierungsrat stützte die Bewilligungspflicht, die er auf Geheiss des Parlaments ausgearbeitet hatte.
Gegen die Bewilligungspflicht stimmten SP, Grüne und Mitte sowie GLP und EVP. Es gehe um Verkehrssicherheit und nicht um Einnahmen. «Blitzer» seien nur ein technisches Gerät. Wer nicht rase, habe vor einem «Blitzer» nichts zu befürchten, sagte ein SP-Sprecherin.
Bei der ersten Beratung des Polizeigesetzes war die kantonale Bewilligungspflicht im Juni überraschend aus dem Gesetz gestrichen worden. Den Ausschlag gab der Meinungswechsel der Mitte, die früher gemeinsam mit SVP und FDP für die Bewilligung war.
Der Grosse Rat präzisierte im Gesetz die Bedingungen für die automatische Fahrzeugfahndung und die Verkehrsüberwachung. Die Polizei kann demnach Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisch erfassen und mit Datenbanken abgleichen – wenn die Bedingungen des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes erfüllt sind.
Das Parlament beschloss mit 93 zu 38 Stimmen zudem, dass als weitere Bedingung eine Straftat vorliegen muss. Der Antrag stammte von einem Mitte-Grossrat.
Der Regierungsrat lehnte das ab. Es gebe keine absolute Lösung, hielt Justiz- und Polizeidirektor Dieter Egli (SP) fest. Der eigene Vorschlag sei «vernünftig und verhältnismässig». Es gehe bei der automatischen Fahrzeugfahndung um eine präventive Massnahme. Erst nach einem Abgleich der Daten bestehe Klarheit über einen Treffer.
Weil die Bestimmung juristisch kompliziert ist, wird der Grosse Rat den entsprechenden Paragrafen ausnahmsweise ein drittes Mal beraten. Das Parlament hiess das Gesetz – mit Ausnahme der Bestimmung zur Fahrzeugfahndung – mit 114 zu 17 Stimmen gut. Es soll auf Mitte des kommenden Jahres in Kraft treten.
Das kantonale Verwaltungsgericht hatte im September zwei Bestimmungen zur automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung im geltenden Polizeigesetz aufgehoben. Es hiess ein Normenkontrollverfahren zweier Juristen gut.
Die Bestimmungen seien nicht mit dem übergeordneten Recht vereinbar, hiess es in der Begründung des Urteils. Sie liessen übermässige Eingriffe in die verfassungsmässigen Rechte beziehungsweise Garantien zu. Es geht laut Verwaltungsgericht unter anderem um die informationelle Selbstbestimmung und um den Schutz der Privatsphäre. (SDA)