«Fotografier-Verbot» in Bergün GR
Gericht rügt Bündner Foto-PR-Gag

Das Dorf Bergün wollte in die Schlagzeilen und schaffte das mit einem PR-Stunt: Es verhängte ein Fotografierverbot. Das gab nun einen ordentlichen Rüffel.
Publiziert: 27.02.2018 um 18:13 Uhr
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Aktualisiert: 12.09.2018 um 20:50 Uhr
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Das «herzliche Fotografier-Verbot» der Gemeinde Bergün GR hat im vergangenen Jahr hohe Wellen geschlagen.
Foto: KEYSTONE

Fotografieren in Bergün GR verboten! Busse: 5 Franken. So bestimmte es letzten Sommer die Gemeinde fast einstimmig. Touristen sollten lieber persönlich vorbeikommen und sich ein Bild machen (BLICK berichtete).

Natürlich war es eine PR-Aktion. Doch sie funktionierte, ging um die Welt, die Telefone des Gemeindepräsidenten hörten nicht auf zu klingeln. Nicht alle freuten sich über den gelungenen PR-Trick, in der Tourismusbranche gab es einige kontroverse Reaktionen. Einen Bürger brachte es derart auf die Palme, dass er sich mit einer Aufsichts- beziehungsweise Verfassungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Graubünden wandte.

«Anfechtungsobjekt» von der Bildfläche verschwunden

Die Gemeinde missbrauche ein Gesetz als PR-Instrument, argumentierte er. Und er wollte wissen, ob der Erlass mit übergeordnetem Recht von Bund und Kanton in Einklang stand.

Jetzt hat sich das kantonale Verwaltungsgericht der Sache angenommen und entschieden, gar nicht auf diese Beschwerde einzugehen, wie die «Luzerner Zeitung» berichtet.

Grund: Das Verbot sei gar nicht mehr in Kraft, das «Anfechtungsobjekt» sozusagen von der Bildfläche verschwunden.

«Werbegag muss als Schildbürgerstreich angesehen werden»

Doch der Einzelrichter teilt kräftig gegen den PR-Stunt der Gemeinde aus: «Durch die Fehleinschätzung der Werber und Initianten, welche zu dieser seltsamen Marketing­aktion aufriefen, konnte das Tourismus-Image sicherlich nicht nachhaltig verbessert beziehungsweise gesteigert werden.»

Weiter zitiert die Zeitung aus dem Urteil: «Vielmehr vermochte diese Aktion ein Befremden – wenn nicht gar Empörung und Kopfschütteln bei breiten Bevölkerungskreisen, Naturfreunden und Naturliebhabern – auszulösen, was kaum als gelungene Werbung mit Nachahmungseffekt bezeichnet werden kann.»

Der Richter schliesst seine Schelte mit: «Dieser Werbegag muss wohl eher als einmaliger Schildbürgerstreich angesehen werden, der keiner verfassungsrechtlichen Grundsatzdebatte über die Nutzung und Beschränkungen im öffentlichen Raum (…) bedarf.» (neo)

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