Ob ein elektronisches Dossier über sie geführt wird, entscheiden in jedem Fall die Patientinnen und Patienten. Spitäler und Pflegeheime müssen den Service jedoch anbieten. Im Parlament war umstritten, ob die Pflicht für alle Leistungserbringer gelten sollte.
Der Nationalrat verlangte dies zunächst. Er wollte, dass auch ambulante Leistungserbringer wie Ärzte, Apotheker, Hebammen oder Chiropraktiker elektronische Patientendossiers anlegen müssen. Nun hat die grosse Kammer beschlossen, darauf zu verzichten. Die Ärzteschaft hatte mit dem Referendum gedroht, falls für sie ein Obligatorium eingeführt werden sollte.
Der Ständerat war von Anfang an den Anträgen des Bundesrats gefolgt und hatte auf Freiwilligkeit gesetzt, sowohl bei den Patienten als auch bei den Leistungserbringern im ambulanten Bereich. In diesem Zusammenhang ist die Rede von «doppelter Freiwilligkeit».
Vom Tisch ist die Pflicht zu elektronischen Dossiers für ambulante Leistungserbringer indes nicht: Die Gesundheitskommission des Nationalrates hat vom Bundesrat einen Bericht zur Frage gefordert, ob Ärzte, die neu eine Praxisbewilligung erhalten, zu elektronischen Dossiers verpflichtet werden sollen. Für bisherige Ärzte gäbe es diese Pflicht nicht.
Innenminister Alain Berset erklärte sich mit dem Vorschlag einverstanden und kündigte an, den Bericht bis Ende August vorzulegen. Er hoffe, dass das neue Gesetz nun rasch in Kraft gesetzt werden könne. Spitäler müssen die elektronischen Dossiers gemäss den Beschlüssen der Räte bis drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes einführen. Pflegeheime und Geburtshäuser dagegen haben für die Umstellung fünf Jahre Zeit.
Das elektronische Patientendossier soll dazu beitragen, die Behandlungen sicherer zu machen und die Behandlungsqualität zu erhöhen. Wenn der Arzt die ganze Krankengeschichte kennt, können doppelte Untersuchungen oder Fehler vermieden werden. In einigen Kantonen ist die Einführung von E-Health bereits weit fortgeschritten.
Bei den Beratungen im Parlament betonten die Rednerinnen und Redner, dass der Datenschutz gewährleistet sei. Vorgesehen war, dass der Patient festlegen kann, welche Ärzte und Gesundheitsfachpersonen Zugriff auf die Daten erhalten. Die Räte haben sich aber darauf geeinigt, dass das Personal öffentlich-rechtlicher und kantonaler Einrichtung die Daten bearbeiten kann, wenn ein Patient dem elektronischen Patientendossier zugestimmt hat. Keinen Einblick haben Krankenkassen und Arbeitgeber.
Nach Bedenken in der Vernehmlassung hatte der Bundesrat an der Vorlage einige Änderungen vorgenommen. So sieht das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier nun eine spezielle Identifikationsnummer vor statt der ursprünglich vorgesehenen Identifikation über die AHV-Nummer. Die Daten werden nicht in einer zentralen Datenbank, sondern dezentral gespeichert.
Um die Einführung des elektronischen Patientendossiers voranzutreiben, kann der Bund finanzielle Anreize setzen. Das Gesetz sieht eine Finanzhilfe von 30 Millionen Franken über drei Jahre vor. Voraussetzung für die Zahlung des Bundes ist, dass die Kantone einen Beitrag in gleicher Höhe leisten.
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