Die französische Finanzverwaltung (Direction générale des finances publiques) hatte die Schweiz im Dezember 2013 um Amtshilfe gebeten.
Sie legte eine Namensliste von französischen Steuerzahlern bei, denen sie vorwarf, Geschäftsbeziehungen zur UBS unterhalten und dem französischen Fiskus Bankkonten verschwiegen zu haben.
Beim Gesuch berief sich Frankreich auf das Doppelbesteuerungsabkommen. Im Oktober 2014 gewährte die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Frankreich Amtshilfe.
Daten wurden gestohlen
Allerdings zählte die Namensliste offenbar zu Daten, welche Angestellte der Bank gestohlen hatten. Eine der Personen auf der Liste hat deshalb Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese am 15. September gutgeheissen, wie es am Donnerstag mitteilte.
Das Gericht argumentiert, die französische Behörde habe nicht bescheinigt, dass die Informationen auf gemäss schweizerischem Recht legalem Weg erlangt worden sind. Deshalb machten sich die Richter anhand der Akten und Medienberichte ein eigenes Bild.
Sie kamen laut Mitteilung zum Schluss, «dass die von Frankreich vorgelegte Namensliste von einem anonymen Schreiben stammte, das ein Angestellter einer der betroffenen Banken den französischen Behörden im Jahr 2010 zugestellt hatte».
«Nicht eintreten»
Da dieses Vorgehen nach schweizerischem Recht strafbar sei, hätte die ESTV «nicht auf das Amtshilfegesuch eintreten dürfen». Das Urteil kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen könnten sich allerdings ändern. Der Bundesrat reagiert auf internationalen Druck und will, dass die Schweiz künftig auch auf Basis von gestohlenen Daten Amtshilfe leisten kann.
Anfang September hat er eine Revision des Steueramtshilfegesetzes in die Vernehmlassung geschickt. (bau/SDA)