Gerichts-Entscheid
Ebola kein Ausschaffungs-Hindernis

Das Zürcher Migrationsamt hat einem 36-jährigen Mann von der Elfenbeinküste die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und will ihn ausschaffen. Zu Recht, findet das Verwaltungsgericht.
Publiziert: 27.03.2015 um 11:17 Uhr
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Aktualisiert: 28.09.2018 um 19:13 Uhr

Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil festhält, werden momentan nur Rückführungen nach Guinea, Sierra Leone und Liberia sistiert. Die benachbarte Elfenbeinküste sei von der Epidemie bislang aber verschont geblieben.

Es gebe in diesem Land zwar eine latente Ausbreitungsgefahr, allerdings sei diese kein Grund, eine Rückführung nicht zu vollziehen, schreibt das Gericht. Der 36-Jährige soll somit ausgeschafft werden. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Der Betroffene kann es noch ans Bundesgericht weiterziehen.

Dass ihm das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern wollte, hat mehrere Gründe: Der Mann, der seit dem Jahr 2000 in der Schweiz lebt, wurde wiederholt straffällig, unter anderem wegen Verkehrsdelikten und Körperverletzung.

Zudem bezog er zwischen 2006 und 2014 insgesamt 250'000 Franken Sozialhilfe. Gemäss Weisung des Bundes ist eine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, wenn die Person dauerhaft oder erheblich Gelder bezieht. Dies ist bei einer Bezugsdauer von zwei bis drei Jahren oder ab einem Betrag von 80'000 Franken der Fall.

Dass sich der Betroffene dereinst aus der staatlichen Abhängigkeit lösen könnte, bezweifelten die Behörden. Gemäss der zuständigen Sozialhilfebehörde habe er nur «sehr marginal und unzuverlässig» nach Arbeit gesucht. Als Grund gab die Behörde «Faulheit» an. Er habe zudem keine «unwürdige Arbeit» annehmen wollen.

Die Sozialberatung seines Wohnortes äusserte «wirklich grosse Zweifel» an der Integrationsbereitschaft. Ausserdem sei der Mann zunehmend aggressiv geworden. Ein Beschäftigungsprogramm musste wegen Handgreiflichkeiten gar beendet werden.

Der Mann machte in seiner Beschwerde geltend, dass er seit August 2014 arbeite und nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei. Da die Stelle aber temporär ist, gehen die Richter von einer «konkreten Gefahr» aus, dass er wieder in der Sozialhilfe landet. Die Weigerung, diesem Mann die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, erachtet das Verwaltungsgericht deswegen als richtig. (SDA)

Der Mann reiste im Jahr 2000 im Alter von 21 Jahren mit einem Besuchervisum in die Schweiz. Eine Aufenthaltsbewilligung erhielt er, weil er im Jahr 2001 eine 28 Jahre ältere Schweizerin heiratete. 2009 liess er sich von ihr scheiden.

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