Eine Sicherheitsprüfung hatte unter anderem eine Verurteilung wegen Rassendiskriminierung ans Licht gebracht. Diese geht auf das Jahr 2005 zurück. Der Mann wurde damals zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt. Drei Jahre später erfolgte eine Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz. Weniger als ein Jahr verging, als der Mann zu einer weiteren bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt wurde.
Der Strafregisterauszug enthält aber noch einen Eintrag: So läuft gegen den Mann ein Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung, Drohung, Angriff und weiterer Delikte. Die mutmasslichen Taten fallen in die Zeit von Mai 2012 bis Oktober 2013.
Die Sicherheitsprüfung wurde aufgrund eines Beförderungsantrags vorgenommen. Wegen der Risikoeinschätzung wurde zunächst das Sturmgewehr des Mannes beschlagnahmt. Im Februar folgte sein Ausschluss aus der Armee, wogegen er Beschwerde einlegte.
Das Militärgesetz sieht einen Ausschluss bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis aber festgehalten, dass für einen entsprechenden Entscheid nicht das Delikt und das Strafmass allein ausschlaggebend sind.
Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. So können auch geringfügige, aber zahlreiche Gesetzesverstösse zu einem Ausschluss führen.
Wie aus dem aktuellen Urteil hervorgeht, ist der Entscheid des Führungsstabs massgeblich vom laufenden Strafverfahren beeinflusst worden - trotz Unschuldsvermutung. Die Eröffnung eines Verfahrens erfolge aber erst bei einem hinreichenden Tatverdacht, wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt.
Die Vorstrafen und das Strafverfahren bestätigten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer Konflikten nach wie vor nicht aus dem Weg gehe, zu gewalttätigen Handlungen neige und rassendiskriminierendes Verhalten an den Tag lege.
Die Aushebung des Soldaten war 2006 erfolgt. Damals fanden noch keine flächendeckenden Sicherheitsprüfungen statt, wie dies heute der Fall ist. (Urteil A-1841/2015 vom 29.07.2015)