Das Wegrecht beschreibt formal das Recht, ein fremdes Grundstück zum Durchgang zu benutzen. Nachbarn können in der Schweiz untereinander einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag für ein Wegrecht, zum Beispiel für den befahrbaren Weg zur nächsten öffentlichen Strasse, abschliessen und im Grundbuch eintragen lassen. Dabei ist klar zu definieren, wo und wie das betroffene Grundstück überquert werden darf.
Die genauen Wege müssen auf einem Plan eingezeichnet werden, der Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrag ist. So kann ein Grundstückseigentümer ein fremdes Grundstück betreten, um zu seinem eigenen Grundstück zu gelangen. Das Fuss- oder Fahrwegrecht kann auch für Mieter, Hausgenossen, Besucher, Lieferanten oder Kunden des berechtigten Grundstückseigentümers gelten, sofern die Ausübung im direkten Zusammenhang mit der im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehenen Nutzung des Grundstückes steht.
Das ist das Notwegrecht
Die Neugründung eines Verkaufsgeschäfts auf dem Grund des Grundstückseigentümers muss so beispielsweise vom wegrechtsbelasteten Nachbarn nicht geduldet werden. Über den Unterhalt des Weges oder der Strasse können Grundstückseigentümer und Nachbarn eine eigene Vereinbarung treffen.
Gibt es keine Einigung zwischen den Parteien, tritt in der Schweiz das sogenannte Notwegrecht in Kraft. Im Rahmen des Notwegrechts können Personen gerichtlich durchsetzen, dass ihnen ein Notweg gewährt wird – jedoch bei voller Entschädigung des Nachbarn.