Eine Rückführung des Kurden stellt gemäss EGMR keine Verletzung der Artikel 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Darin wird das Verbot der Folter und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens festgehalten.
Wie das Gericht in seinem am Dienstag publizierten Urteil festhält, kann der Kurde auch in Italien mit einer Behandlung seiner psychischen Probleme rechnen. Ebenso seien dort die erforderlichen Medikamente erhältlich.
Hinsichtlich der Frage des Familienlebens liegt gemäss dem EGMR kein Verstoss gegen die Konvention vor, weil der Mann in der Schweiz lediglich Beziehungen zu seinen beiden Schwestern pflegt. Diese sind nur unter bestimmten Voraussetzungen geschützt, die in diesem Fall nicht vorliegen.
Das Asylgesuch des Kurden wurde im Mai 2013 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine Beschwerde gegen diesen Entscheid im Juni des gleichen Jahres ab.
Der Mann war vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien und vorher in Griechenland registriert worden. Die italienischen Behörden hatten eingewilligt, den Syrer zurückzunehmen, da sie aufgrund des Dublin-Abkommens für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sind. (Urteil 39350/13 vom 30.06.2013)