ETA-Aktivistin Nekane Txapartegi soll nach Spanien
Bundesstrafgericht lehnt Beschwerde wegen Auslieferung ab

Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde der ETA-Aktivistin Nekane Txapartegi gegen ihre Auslieferung nach Spanien abgewiesen. In der Schweiz steht der Baskin als letzte Beschwerdeinstanz nur noch das Bundesgericht offen.
Publiziert: 06.07.2017 um 13:17 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 23:19 Uhr
Rolf Zopfi (links) von der Menschenrechtsorganisation «Augenauf» mit den Anwälten von ETA-Aktivistin Nekane Txapartegi Stephanie Motz (Mitte) und Olivier Peteran der Medienkonferenz im April.
Foto: Benedikt Theiler

Die Baskin soll zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten an Spanien ausgeliefert werden. Sie wurde 2009 wegen Unterstützung der baskischen Untergrundorganisation ETA verurteilt.

Der UNO-Sonderberichterstatter für Folter appellierte im April an die Schweiz, die Frau nicht auszuliefern. Er geht davon aus, dass Txapartegi in Spanien schwer gefoltert wurde. Ihr so erpresstes Geständnis habe als Grundlage für ihre Verurteilung gedient.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in ihrem Entscheid vom 30. Juni die Einrede des politischen Delikts abgewiesen. Ein solches Delikt liegt vor, wenn einer sonst als Straftat geltenden Handlung im konkreten Fall vorwiegend politischer Charakter zukommt. Dieser Charakter ergibt sich aus den politischen Umständen.

ETA gilt als kriminelle Organisation

Das Bundesstrafgericht hält fest, dass die ETA gemäss schweizerischer Rechtsprechung eine kriminelle Organisation sei. Eine Beteiligung oder Unterstützung sei deshalb auch nach schweizerischem Recht strafbar.

Nicht eingetreten ist das Bundesstrafgericht auf die Rüge der Baskin hinsichtlich der Behandlung während ihrer Haft in Spanien. Das Gericht begründet seine Haltung damit, dass sich Auszuliefernde nicht auf das im Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschriebene Folterverbot berufen könnten, wenn sie an ein Land mit demokratischer Tradition ausgeliefert würden.

Es sei nicht Aufgabe des Auslieferungsrichters, den spanischen Prozess zu wiederholen oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin habe diesen nicht angerufen, nachdem sie den nationalen Instanzenweg ausgeschöpft habe.

Hinweise auf Folter

Der UNO-Sonderberichterstatter hielt fest, dass Txapartegi gemäss seinen Informationen in den ersten 120 Stunden ihrer Haft unter anderem vergewaltigt, gewürgt und mit Fausthieben geschlagen worden sei. Zudem sei sie mit Elektroschocks traktiert worden, durfte nicht schlafen und wurde zum Schein exekutiert. Nach fünf Tagen habe die Baskin schliesslich ein Geständnis abgelegt.

Txapartegi tauchte nach dem Urteil im Jahr 2009 unter. Sie lebte unter falscher Identität in der Schweiz. Im April 2016 wurde sich in Zürich festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. (Entscheide RR.2017.97 und RR.2017.69 vom 30.06.2017)

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