Es sind grausame Taten, die der Afghane (32) begangen haben soll. Ein Mädchen, das zum Tatzeitpunkt zwischen 12 und 13 Jahren alt war, soll er an Bauch und Brüsten angefasst haben, ihr in die Hose gegriffen und einen Finger in die Vagina gesteckt haben.
Er soll sie aufgefordert haben, seinen Penis anzufassen, soll ihren Kopf nach unten gedrückt haben, sodass sie seinen Penis in den Mund nehmen musste, wie «CH Media» berichtete.
Beim zweiten Opfer handelt es sich um den Sohn der damaligen Partnerin des Beschuldigten. Ihn soll er laut Anklage zwischen 2017 und 2019 mehrmals anal vergewaltigt haben. In der Dusche oder im Kinderbett. Der Bub war damals zwischen 11 und 13 Jahren alt.
Am Prozesstag fehlte vom Beschuldigten jede Spur
Vergangene Woche hätte sich der 32-Jährige für seine mutmasslichen Taten vor dem Bezirksgericht Brugg verantworten sollen. Bei der Verhandlung waren vom Gerichtspräsidenten über den Staatsanwalt bis hin zu der Opferanwältin und den beiden Kindern alle anwesend. Aber der Beschuldigte fehlte.
Als das Bezirksgericht festgestellt hat, dass der 32-Jährige nicht auffindbar war, wurde er international zur Verhaftung ausgeschrieben – bisher ohne Erfolg. Der Prozess wurde neu auf den 2. November angesetzt.
Sollte der Beschuldigte bis dann noch immer nicht aufgetaucht sein, findet ein Abwesenheitsverfahren statt. Das heisst: Staatsanwaltschaft, Verteidigung und die Opfervertreterin halten ihre Plädoyers und das Gericht fällt ein Urteil.
U-Haft sei nicht nötig gewesen
Die grausamen Taten werfen die Frage auf: Weshalb sass der Afghane nicht in Untersuchungshaft? Laut der Medienstelle der Staatsanwaltschaft seien die Bedingungen dafür nicht erfüllt gewesen.
Gegenüber «CH Media» sagte die Staatsanwaltschaft: «Nebst des dringenden Tatverdachts, ein Verbrechen oder Vergehen begangen zu haben, braucht es zwingend weitere Haftgründe, welche die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht hatte.» Entscheidend sei auch gewesen, dass der Beschuldigte über keine einschlägigen Vorstrafen verfügt habe.
Hatte keinen Kontakt mehr zu den Opfern
Der Beschuldigte habe nach dem Auffliegen der Taten nicht mehr zu Hause gewohnt und ein Kontakt zu den Opfern habe man ausschliessen können. Demnach waren Kollusionsgefahr und Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Der Beschuldigte soll keine Gefahr für die Gemeinheit dargestellt haben.
Auch eine Fluchtgefahr habe man zum damaligen Zeitpunkt, als sich die Frage der Verhaftung stellte, ausschliessen können. Dass der Beschuldigte nach Afghanistan, von wo er bereits in die Schweiz geflohen war, flüchten würde, habe man ebenfalls ausschliessen können. Ausserdem habe sich der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren kooperativ gezeigt. Zu den vereinbarten Terminen sei er stets zuverlässig erschienen. (gin)
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