Energiewende
Bundesrat setzt Regeln zur Energiestrategie in Kraft

Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Regeln zur Förderung erneuerbarer Energien und zur Senkung des Energieverbrauchs. Der Bundesrat hat das revidierte Energiegesetz auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt, zusammen mit einer Reihe von Verordnungen.
Publiziert: 02.11.2017 um 13:13 Uhr
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Aktualisiert: 12.09.2018 um 02:12 Uhr
Das revidierte Energiegesetz gilt ab kommendem Jahr. Damit werden erneuerbare Energien stärker gefördert.
Foto: KEYSTONE/GIAN EHRENZELLER

Das Stimmvolk hatte die Gesetzesänderungen zur Energiestrategie 2050 am 21. Mai mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 58 Prozent angenommen. Nun sind die Einzelheiten der Umsetzung geregelt. Der Direktor des Bundesamts für Energie (BFE), Benoît Revaz, hat die Bestimmungen am Donnerstag vor den Medien erläutert.

Die Stromkonsumenten zahlen für die Förderung erneuerbarer Energien und für Effizienzmassnahmen ab kommendem Jahr einen höheren Netzzuschlag. Heute liegt dieser bei 1,5 Rappen pro Kilowattstunde, ab 2018 beim gesetzlichen Maximum von 2,3 Rappen. Eine vierköpfige Familie kostet das im Jahr rund 40 Franken mehr als heute.

Das Einspeisevergütungssystem zur Förderung der erneuerbaren Energien läuft 2022 aus. Damit können nur noch wenige Anlagen ins Fördersystem aufgenommen werden - gemäss Berechnungen des BFE voraussichtlich rund 950 Anlagen, die vor Ende Juni 2012 angemeldet wurden.

Wie bisher werden die Anlagen in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt. Der Bundesrat hatte in der Vernehmlassung auch eine Alternative dazu vorgeschlagen. Die Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 Kilowattstunden können nur noch eine Einmalvergütung beantragen. Betreiber mit hohem Eigenverbrauch wie etwa Bürogebäude kämen mit der Einmalvergütung aber besser weg, gab der BFE-Direktor zu bedenken.

Wer Strom produziert, darf ihn auch selber verbrauchen - das gilt schon heute. Auch können sich mehrere Parteien zum Eigenverbrauch zusammenschliessen. Die Bedingungen werden nun aber präzisiert. Die Grundstücke müssen aneinander angrenzen, und mindestens eines muss an das Grundstück mit der Produktionsanlage angrenzen.

Ein Zusammenschluss kann sich also nicht über eine Strasse oder über ein Grundstück erstrecken, dessen Eigentümer am Zusammenschluss nicht teilnehmen will. Der Strom zwischen der Anlage und den Eigenverbrauchern darf zudem nicht durch das Verteilnetz des Netzbetreibers fliessen.

Bestehende Grosswasserkraftwerke können Unterstützung beantragen, wenn sie Strom unter den Gestehungskosten verkaufen müssen. Im Gesetz ist eine Prämie von maximal 1 Rappen pro Kilowattstunde vorgesehen. Für Strom, der 0,5 Rappen unter den Gestehungskosten verkauft werden muss, kommt eine Marktprämie von lediglich 0,5 Rappen in Frage.

Die Prämie wird mit 0,2 Rappen aus dem Netzzuschlag finanziert. Gibt es sehr viele Gesuche, könnten die Marktprämien nicht voll entrichtet werden, heisst es im Bericht zur Verordnungsänderung. Laut dem BFE dürften jährlich maximal 120 Millionen Franken zur Verfügung stehen.

Umstritten waren in der Vernehmlassung unter anderem die Regeln zur Interessenabwägung zwischen Natur- und Landschaftsschutz auf der einen und Stromproduktion aus erneuerbaren Energien auf der anderen Seite. Die Parteien und Verbände waren sich uneinig, ab welcher Stromproduktionsmenge die Schutz- und Nutzungsinteressen als gleichrangig gelten, so dass die Interessen abgewogen werden können.

Der Bundesrat hat die Grenze für Windanlagen nun bei 20 Gigawattstunden pro Jahr festgelegt. In der Vernehmlassung hatte er 10 Gigawattstunden vorgeschlagen. Einen höheren Schwellenwert hatten die Umweltverbände gefordert.

Für neue Wasserkraftanlagen liegt die Grenze zum nationalen Interesse ebenfalls bei 20 Gigawattstunden pro Jahr, für erweiterte oder erneuerte Wasserkraftwerke bei 10 Gigawattstunden.

Berücksichtigt wird allerdings auch, ob eine Anlage zeitlich flexibel produzieren kann, also steuerbar ist. Für steuerbare Anlagen liegt die Grenze tiefer. In Biotopen von nationaler Bedeutung und bestimmten Vogelreservaten sind neue Anlagen zur Stromproduktion ausgeschlossen.

Das Gesetz sieht auch vor, dass die mechanischen Stromzähler in den Haushalten durch intelligente Messgeräte (Smart Meter) ersetzt werden, die eine effizientere Versorgung ermöglichen. In der Vernehmlassung kritisierten viele, die Frist von sieben Jahren sei zu kurz. Der Bundesrat hat sie nun auf zehn Jahre verlängert.

Bis Ende 2027 müssen 80 Prozent aller Messeinrichtungen bei Erzeugern und Endverbrauchern in einem Netzgebiet auf Smart Meter umgerüstet werden. Die restlichen 20 Prozent können bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz bleiben. Netzbetreiber dürfen intelligente Steuer- und Regelsysteme nur mit Zustimmung der Verbraucher installieren. Allerdings können sie es ohne Zustimmung tun, wenn sonst der sichere Netzbetrieb gefährdet ist.

Das Verordnungspaket enthält zahlreiche weitere Regelungen. So werden etwa die Emissionsvorschriften für neu in Verkehr gebrachte Autos verschärft, in Übereinstimmung mit dem EU-Recht. In den Jahren 2020 bis 2022 gelten noch Erleichterungen.

Künftig werden ferner energetische Gebäudesanierungen mit steuerlichen Anreizen stärker gefördert: Steuerabzüge für Gebäudesanierungen können neu über drei Steuerperioden verteilt werden. Zudem dürfen die Abbruchkosten von den Steuern abgezogen werden, wenn ein Altbau durch einen energetisch besseren Neubau ersetzt wird. Die Bestimmungen dazu treten jedoch erst 2020 in Kraft. Die Vernehmlassung zu dieser Verordnung läuft noch.

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