Eigenmietwert
Ständerat gegen Wahlrecht beim Eigenmietwert

Wohneigentümer sollen nicht wählen dürfen, ob sie den Eigenmietwert versteuern oder nicht und dafür auf Abzüge verzichten. Der Ständerat hat am Dienstag eine Motion von Hauseigentümer-Präsident und Nationalrat Hans Egloff (SVP/ZH) abgelehnt.
Publiziert: 28.02.2017 um 13:05 Uhr
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Aktualisiert: 08.10.2018 um 12:02 Uhr
Das heutige System zur Besteuerung von Wohneigentum bleibt umstritten. Ein Vorschlag für einen Systemwechsel ist im Ständerat gescheitert. (Symbolbild)
Foto: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Der Vorstoss ist damit vom Tisch, doch wird das Thema die Räte weiterhin beschäftigen. Die Wirtschaftskommission des Ständerates hatte sich nämlich grundsätzlich für einen Systemwechsel ausgesprochen.

Weil sie mit dem Vorschlag Egloffs für ein Wahlrecht nicht einverstanden war, beschloss sie aber, das Anliegen in einer parlamentarischen Initiative neu zu formulieren. Das künftige System soll nach dem Willen der Kommission haushaltneutral sein, die Interessen von Mietern und Wohneigentümern berücksichtigen und das Wohneigentum fördern.

Wie diese Vorgaben umgesetzt werden könnten, ist allerdings offen. Man möge der Kommission vorwerfen, sie starte ein aussichtsloses Unterfangen, sagte deren Sprecher Martin Schmid (FDP/GR). Einen Versuch wolle sie aber wagen. «Mehr als scheitern kann man nicht.» Egloffs Vorschlag sei politisch nicht mehrheitsfähig.

Das stellte auch Finanzminister Ueli Maurer fest. «Damit würden wir eine Besserstellung der Eigenheimbesitzer gegenüber den Mietern schaffen», sagte er. Er wies auch auf die Steuerausfälle hin, die mit einem solchen Systemwechsel verbunden wären.

Die Befürworter von Egloffs Motion argumentierten, der Weg über die parlamentarische Initiative bringe keine Vorteile. Bei der Umsetzung würden sich dieselben Probleme stellen, sagte Ruedi Noser (FDP/ZH). Joachim Eder (FDP/ZG) befand, das Hauptziel müsse sein, sich vom weltweit einzigartigen Eigenmietwert zu verabschieden - von einem System, das die Verschuldung fördere. Die Detailfragen könnten später diskutiert werden.

Mit einem Ja zur Motion wäre die Angelegenheit beim Bundesrat, sagte Hannes Germann (SVP/SH). Diesem wäre es unbenommen, die Forderungen allenfalls nicht eins zu eins umzusetzen. Alex Kuprecht (SVP/SZ) stellte fest, bei diesem Thema drehe sich die Politik so im Kreis wie wohl bei keinem anderen. Das Ja zur Motion wäre ein Schritt in die richtige Richtung. Der Rat lehnte den Vorstoss aber mit 27 zu 16 Stimmen bei ab.

Der Eigenmietwert ist eine fiktive Mietzinseinnahme auf selbst bewohntem Wohneigentum, die der Einkommenssteuer unterliegt. Im Gegenzug können Schuldzinsen und Unterhaltskosten abgezogen werden. Zum Umbau des Systems gab es in der Vergangenheit mehrere Anläufe. Zuletzt hat das Stimmvolk eine Initiative des Hauseigentümer-Verbands abgelehnt, welche die Abschaffung der Steuer für Rentner forderte.

Egloff verlangte mit seiner Motion, dass alle Wohneigentümer das Recht haben, sich einmalig dafür zu entscheiden, dass der Eigengebrauch der Liegenschaft nicht der Einkommenssteuer unterliegt. Im Gegenzug hätten die Eigentümer private Schuldzinsen nur noch bis zur Höhe der steuerbaren Vermögenserträge abziehen können. Keine Limite hätte es für Massnahmen gegeben, die der energetischen Sanierung oder dem Denkmalschutz dienen.

Um fiskalische Anreize für energetische Sanierungen ging es auch in anderen Vorstössen, über die der Ständerat am Dienstag beriet. Es handelte sich um Standesinitiativen der Kantone Aargau und Graubünden sowie Motionen aus dem Nationalrat. Der Rat folgte seiner Kommission und lehnte diese oppositionslos ab.

Die Vorstösse zeichneten sich dadurch aus, dass sie relativ alt seien, stellte Kommissionssprecher Schmid fest. Die Forderungen seien im Rahmen der Diskussion zur Energiestrategie 2050 intensiv diskutiert und teilweise umgesetzt worden.

Im Rahmen der Energiestrategie hatten die Räte beschlossen, dass energetische Sanierungen den Unterhaltskosten gleichgestellt werden. Ausserdem sind die Kosten in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, falls die Abzüge nicht vollständig in der laufenden Steuerperiode berücksichtigt werden können.

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