Salomon I.* (25) beschäftigt die Behörden. Der eritreische Asylbewerber verprügelte in Aarau Rahel K.* (30), wurde verurteilt und war laut BLICK-Recherchen zwei Wochen nach seiner Freilassung erneut in eine Schlägerei verwickelt.
Rahel K. fragt sich, warum der Vorbestrafte nach seiner Freilassung nicht in Ausschaffungshaft kam. Doris Richner vom Amt für Migration und Integration Kanton Aargau darf nur generell Stellung nehmen: «Wir prüfen stets, ob und – falls ja – welche Zwangsmassnahmen anzuordnen sind.» Man sei an das Gesetz und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden. «Generell kann bei Personen im hängigen Asylverfahren eine Ausschaffung erst dann erfolgen, wenn das Staatssekretariat für Migration in Bern über das Asylgesuch und eine allfällige Wegweisung rechtskräftig entschieden hat.»
Dies war bei Salomon I. offensichtlich noch nicht der Fall. Wie es mit ihm weitergeht, darf das Staatssekretariat für Migration nicht kommentieren. Sprecher Martin Reichlin erklärt: «Eine Person mit Flüchtlingseigenschaft kann vom Asyl ausgeschlossen werden, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dafür unwürdig ist.»
Dies ist bei begangenen Delikten mit Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren der Fall. Personen ohne Flüchtlingseigenschaft können von einer vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen werden, wenn sie eine Strafe von mehr als einem Jahr erhalten haben. Oder wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährden und nicht fähig sind, sich an «elementare Regeln» zu halten. Salomon I. bekam für seine Prügel-Attacke neun Monate. Die 2010 angenommene Ausschaffungsinitiative spielt in diesem Fall keine Rolle. Sie wurde erst im Frühling gesetzlich verankert und muss von den Kantonen zuerst noch umgesetzt werden.
* Namen der Redaktion bekannt
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