Wer nämlich Wildpflanzen oder Teile davon sammelt, um diese dann zu Likören oder kosmetischen Produkten zu verarbeiten, um diese wiederum zu verkaufen, muss eine Bewilligung beantragen, wie das Amt für Natur und Umwelt am Donnerstag schrieb. Gleiches gilt für Personen, die Wildpflanzen sammeln, um daraus Gartenpflanzen für den Verkauf zu züchten.
Wer sich privat ein Sträusschen pflückt, oder aus den Blumen, Beeren und Pflanzen Schnäpse, Tees oder Desserts für den Eigenverbrauch zaubert, muss einzig die sogenannte Rote Liste beachten. Darauf steht, ob eine Art bedroht ist, oder ein Sammelort in einem Pflanzenschutzgebiet liegt.
Die wichtigste Regel lautet: Das Pflücken von Pflanzen darf nicht zur Ausrottung einer Art führen. Wer grössere Mengen benötigt, soll diese doch selber anbauen, so das Amt weiter.
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