Das Bundesverwaltungsgericht ist in den am Donnerstag veröffentlichten Urteilen zum Schluss gelangt, dass das Paar bei einer Rückkehr nach Kasachstan stark exponiert wäre.
Die seit der Ausreise im Jahr 2007 verfolgte Oppositionstätigkeit werde als ein Akt der Illoyalität gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Kasachstans, Nursultan Nasarbajew, gewertet. Dieser hat trotz seines Rücktritts im März 2019 nach wie vor eine Vielzahl von Ämtern inne, die ihm grossen Einfluss sichern.
In Kasachstan würden dem in Genf lebenden Paar Justizverfahren drohen, die unfair wären, schreibt das Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Risiko eines unfairen Verfahrens ist gemäss Bundesverwaltungsgericht asylrelevant.
Vor allem Wiktor Chrapunow hatte in Kasachstan verschiedene politische Ämter inne, und das Paar gehörte zum inneren Machtzirkel rund um Nasarbajew. Dass diese Elite korrupt und auf den eigenen finanziellen Vorteil aus ist, hat Chrapunow laut Bundesverwaltungsgericht in seiner veröffentlichten Biographie selbst kritisiert.
In seinem Urteil schliesst das Bundesverwaltungsgericht nicht aus, dass die gegen die Chrapunows angestrengten Strafverfahren in Kasachstan und in weiteren Ländern wegen Vermögensdelikten allenfalls begründet sind.
In der Schweiz wurde ein im Jahr 2012 eröffnetes Strafverfahren wegen Geldwäscherei gegen Wiktor Chrapunow im November 2019 eingestellt.
«Es ist bedauerlich, dass das Bundesverwaltungsgericht die kasachische Justiz einerseits mit vielen Details als korrupt und politisiert beschreibt, andererseits den Anschuldigungen dieser Justiz gegen meine Kunden aber doch einen möglichen Kredit gibt», sagte Marc Comina, Mediensprecher der Chrapunows am Donnerstag der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. «Dies ist umso stossender, als die Genfer Justiz diese Vorwürfe selber untersucht und meine Kunden reingewaschen hat.»
Leila Chrapunow wurde in Kasachstan wegen Vermögensdelikten in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt. Dies hätten Abklärungen ergeben. Leila Chrapunow habe dazu keine Eingaben oder Aussagen gemacht. Auch ihr Ehemann wurde in Abwesenheit verurteilt.
Trotz der Verfahren und der Verurteilung verneint das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe.
Eine Person kann gemäss dem Asylgesetz asylunwürdig sein, wenn sie Delikte begangen hat, die nach schweizerischem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren geahndet würden. Dabei kann es sich auch um Vermögensdelikte handeln.
Trotz Asylunwürdigkeit kann eine Person auch lediglich als Flüchtling anerkannt werden. Dieser rechtliche Status ist jedoch weitaus schlechter. Eine Wegweisung nach Kasachstan hätte den Chrapunows auch bei einer Abweisung ihrer Asylgesuche nicht gedroht.
Das Bundesamt für Justiz lehnte ein Auslieferungsgesuch Kasachstans im Juni 2014 ab. Es verwies dabei auf das Rechtshilfegesetz. Dieses schliesst die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen aus, wenn eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, ihrer Volkszugehörigkeit oder anderer Gründe im ersuchenden Staat verfolgt wird oder das dortige Verfahren andere schwere Mängel aufweist.
Das Völkerrecht schliesst zudem die Rückweisung in ein Land aus, in dem der betroffenen Person Gefahr für Leib und Leben droht. Die Aufenthaltsbewilligungen der Chrapunows wurden gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgericht 2016 verlängert.
Die Familie Chrapunow wurde in der Schweiz vom kasachischen Staat überwacht und Opfer von Cyberattacken. Es wurde auch versucht, sie nach Kasachstan zurück zu locken.
Für Wirbel sorgte die Kasachstan-Affäre im Schweizer Parlament. Dem ehemaligen SVP-Nationalrat Christian Miesch (BL) wurde vorgeworfen, gegen Geld eine Interpellation eingereicht zu haben. Diese soll von Kasachstan über den Ex-Botschafter Thomas Borer aufgegleist worden sein. Eine Strafuntersuchung gegen Miesch und Borer wurde im Sommer 2019 eingestellt.
Vergangenen September wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Sohnes der Chrapunows ab. Er war wegen laufender Strafverfahren nicht eingebürgert worden. Dessen Frau ist die Tochter des ebenfalls vom System Nasarbajew abgefallenen Muchtar Abljasow.
Die Urteile sind abschliessend und können nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteile D-7685/2016 und D-7682/2016 vom 29.12.2020)
(SDA)