Bundesverwaltungsgericht
Ungesetzliche Kürzung von Bundesbeitrag an Prämienverbilligung

Der Kanton Basel-Stadt hat sich vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich gegen eine Kürzung des Bundesbeitrags an die Prämienverbilligungen für das Jahr 2022 gewehrt. Das Bundesamt für Gesundheit stützte sich auf eine nicht gesetzesmässige Verordnungsbestimmung.
Publiziert: 20.03.2025 um 11:59 Uhr
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Aktualisiert: 20.03.2025 um 12:51 Uhr
Der Kanton Basel-Stadt hat in Sachen Prämienverbilligung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Erfolg erzielt. (Symbolbild)
Foto: CHRISTIAN BEUTLER
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SDASchweizerische Depeschenagentur

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kürzte den gesamten Bundesbeitrag an die von den Kantonen zu leistenden Prämienverbilligungen für das Jahr 2022 von rund 2,88 Milliarden Franken um 10 Millionen Franken.

Es begründete diesen Schritt damit, dass im Prämienjahr 2020 die Prämieneinnahmen der Versicherer über den kumulierten Kosten lagen und deshalb rund 134 Millionen Franken an die Versicherten zurückgezahlt worden waren.

Den Anteil des Kantons Basel-Stadt am Bundesbeitrag senkte das BAG um rund 983'000 Franken auf 72 Millionen Franken. Es stützte sich dabei auf eine Bestimmung in der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am Donnerstag publizierten Urteil entschieden, dass es dem entsprechenden Artikel in der Verordnung an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Er sei deshalb nicht gesetzesmässig und dürfe nicht angewendet werden. Deshalb hat das Gericht die Beschwerde des Kantons gutgeheissen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil C-2001/2022 vom 11.3.2025)

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