Bundesstrafgericht
Pyrowürfe auf türkisches Konsulat: Genauere Untersuchung notwendig

Die Bundesanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit dem Beschuss des türkischen Konsulats mit pyrotechnischen Gegenständen im Januar 2017 zu unrecht sistiert. Dies hat das Bundesstrafgericht entschieden.
Publiziert: 16.04.2018 um 12:00 Uhr
|
Aktualisiert: 12.09.2018 um 18:35 Uhr
Das türkische Konsulat in Zürich wurde im Januar 2017 mit pyrotechnischen Gegenständen beschossen. (Archiv)
Foto: KEYSTONE/ENNIO LEANZA
Das türkische Konsulat in Zürich wurde im Januar 2017 mit pyrotechnischen Gegenständen beschossen. (Archiv)
Foto: KEYSTONE/ENNIO LEANZA

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht hat eine entsprechende Sistierungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom November 2017 aufgehoben, wie aus einem Beschluss hervor geht. Die türkische Republik hatte gegen die Sistierung eine Beschwerde eingereicht.

Beim Vorfall im Januar 2017 in Zürich war niemand verletzt worden. Durch die «Böller» ging jedoch eine Scheibe zu Bruch und die Fassade des Konsulatsgebäudes wurde leicht beschädigt und verschmutzt.

Zunächst war eine Untersuchung gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht eröffnet worden.

Auf einem am Tatort gefundenen Leitstab einer sogenannten «Horror-Knall-Rakete» wurden DNA-Spuren einer Person festgestellt. Das DNA-Profil war bereits im Register eingetragen. Die betroffene Person leistete gegen die Vorladung zur Befragung massiven Widerstand, wie aus dem Beschluss des Bundesstrafgerichts hervor geht.

Die Person habe zudem gesagt, sie werde von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen. Aus diesem Grund ging die Bundesanwaltschaft davon aus, dass auf diesem Weg keine weiteren Hinweise zu erlangen seien.

Dies hätte sie gemäss Bundesstrafgericht nicht tun dürfen. Die besagte Person müsse formell einvernommen werden. Die Bundesanwaltschaft müsse zudem alle «geeigneten Beweise» erheben, die zur Identifikation der Täterschaft führen könnten.

Nicht auf den ersten Blick ersichtlich war, ob die Republik Türkei überhaupt berechtigt war, eine Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Bundesanwaltschaft einzulegen. Grundsätzlich hat sich eine geschädigte Person dafür als Privatklägerschaft zu konstituieren.

Auf diese Möglichkeit muss die Bundesanwaltschaft jeweils aufmerksam machen. Weil kein solcher Hinweis aktenkundig ist, wie das Bundesstrafgericht schreibt, sei die Bundesanwaltschaft ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Deshalb sei die Türkei «ausnahmsweise zur Beschwerde berechtigt».

Die einzige aktenkundige Äusserung der Vertreter der Türkei in der Untersuchung ist, dass der Vizekonsul und eine Konsulatsangestellte einen Strafantrag oder eine Kenntnisnahme des Strafantrags betreffend der Sachbeschädigung durch die Pyros nicht hätten unterzeichnen wollen.

Die beiden hätten darauf verwiesen, dass ihr Anwalt sich diesbezüglich mit der Polizei in Verbindung setzen werde, schreibt das Bundesstrafgericht weiter. Dies sei aber bis Ende März nicht geschehen. (Beschluss BB.2017. 209 vom 28.03.2018)

Fehler gefunden? Jetzt melden