Der Mann hatte seinen Tieren das Medikament verbotenerweise nach Abschluss der Mast verabreicht. Dafür war er auch wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei verurteilt worden. Diesen Teil des Schuldspruchs und damit eine bedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu 230 Franken und einer Busse von 2000 Franken bestätigte das Kantonsgericht.
Vom Vorwurf der Übertretung des Heilmittelgesetzes wurde der Mastbetreiber freigesprochen. Der Grund: Die Verabreichung des Arzneimittels durch den Tierhalter an die Tiere wird nicht vom Begriff der Abgabe, wie sie im Gesetz verstanden wird, umfasst.
Die Abgabe fand in diesem Fall vom Tierarzt an den Tierhalter als Endverbraucher statt. Zwischen Oktober 2007 und Mai 2011 waren es 925 Kilo, die der Mastbetreiber seinen Schweinen auch tatsächlich verabreichte.
Zwar durfte der Tierarzt aufgrund einer im Gesetz vorgesehenen Vereinbarung für Tierarzneimittel Antibiotika auf Vorrat abgeben. Allerdings hätte er durch Kontrollen gewährleisten müssen, dass kein Missbrauch betrieben wird. Das ist nicht geschehen.