Eine bedingte Geldstrafe, eine Busse von 2000 Franken und eine Schadensersatzzahlung von 11'000 Franken reichte der Baselbieter Staatsanwaltschaft nicht für den Urhebber einer Blitzkasten-Sprengung in Rothenfluh (BL). Deshalb zog sie das Verfahren weiter ans Bundesgericht. Die Staatsanwaltschaft blitzte dort aber ab, wie die «BaZ» schreibt.
Alles begann in einer Novembernacht im Jahr 2018, als ein junger Autofahrer seinem Frust Luft machte und einen Blitzkasten, der seiner Meinung nach nur zum Abzocken der Verkehrsteilnehmer nützlich sei, in die Luft jagt. Also machte er eine 1.-August-Rakete mit dem Namen «Horror-Knall» an den Blitzkasten fest und zündete die Lunte an. Der vermeintliche Rächer wurde erwischt, weil er die Aktion gefilmt und danach im Netz verbreitete.
Keine Gefahr für die Allgemeinheit
Der Strafbestand gemäss Kantonsgericht: qualifizierte Sachbeschädigung. Eine «Gemeingefahr», wie die Staatsanwaltschaft behauptete, konnte man in der Tat allerdings nicht erkennen. Dieses Urteil stützt nun auch das Bundesgericht. Der junge Mann habe Kontrolle über den Tathergang gehabt, weil die Rakete angebunden war und die Aktion mitten in der Nacht stattgefunden habe, als mit keinem Verkehr zu rechnen gewesen sei, zitiert die «BaZ» die Urteilsbegründung.
Zudem habe es sich nur um einen kurzen Racheakt gehandelt, der nur wenige Sekunden gedauert hat. Zudem sei die Strasse an dieser Stelle aufgrund der langen Gerade gut einsehbar. Das heisst: Andere Verkehrsteilnehmer hätten genügend Zeit gehabt, um zu erkennen, was da vor sich geht.
Gezielte Rachsucht rettet Blitzkasten-Sprenger
Doch das zentrale Argument des Bundesgerichts, warum es sich nicht um eine Gefährdung der Allgemeinheit gehandelt habe, hängt mit dem zielgerichteten Frust des Blitzkasten-Sprengers zusammen: Gerade weil er ein klares Opfer im Visier hatte, also die Radaranlage, sei keine «vom Zufall ausgewählte Repräsentantin der Allgemeinheit» betroffen gewesen.
Das Fazit nach einem jahrelangen juristischen Streit: Einen Blitzkasten in der Schweiz mit Feuerwerkskörpern zu sprengen, ist zwar strafbar, aber noch kein Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz. Der Kanton Baselland bleibt auf den Prozesskosten – über 10'000 Franken – sitzen. (bab)