Dabei hatte der Verurteilte für Muslime das Wort «muzz» verwendet. Vor den Waadtländer Gerichtsinstanzen machte der Mann geltend, dass er damit nicht alle Muslime gemeint habe.
Sein Facebook-Post habe nur auf jene Gruppe von Muslimen abgezielt, die terroristische Anschläge verübe. Und dieser Teil sei nicht von der Rassismustrafnorm geschützt.
Dieser Argumentation sind die Gerichte nicht gefolgt. Aufgrund des Kontextes, werde die Veröffentlichung so verstanden, dass der Autor zu Gewalt gegen alle Muslime aufgerufen habe, schloss das Kantonsgericht. Diese Auffassung stützt auch das Bundesgericht in seinem am Mittwoch publizierten Urteil.
Es handelt sich dabei bereits um den zweiten Entscheid, den das Bundesgericht in dieser Sache gefällt hat. Im September vergangenen Jahres hiess es eine Beschwerde des Mannes gut.
Das Waadtländer Kantonsgericht hatte dem Mann damals nicht die Möglichkeit gegeben, sich zur Definition des Wortes «muzz» zu äussern. Damit hatte es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. (Urteil 6B_267/2018 vom 17.05.2018)