Die Zolldirektion hatte die beiden Nachforderungen in der Höhe von total 11,4 Millionen Franken im Oktober 2014 und Juni 2015 verfügt. Schwarzenbach muss diese Mehrwertsteuer nachzahlen, weil er die Einfuhr verschiedener Kunstobjekte nicht gemeldet oder den Wert der Werke zu tief angegeben hatte.
Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht kommt das Bundesgericht in einem am Mittwoch publizierten Urteil zum Schluss, dass die Bedingungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien. Die Oberzolldirektion ist auf das Begehren von Schwarzenbach deshalb zu Recht nicht eingetreten.
Erst kürzlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die im März vergangenen Jahres durchgeführte Razzia im Hotel Dolder in Zürich und an anderen Orten rechtens war. Dabei waren zur Begleichung der Nachsteuern Kunstwerke als Zollpfand beschlagnahmt worden.
Im Mai dieses Jahres ist Schwarzenbach vom Bezirksgericht Bülach wegen mehrfacher Mehrwertsteuerhinterziehung zu einer Busse von vier Millionen Franken verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zudem ein Verfahren wegen einer weiteren Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion hängig. (Urteil 2C_191/2018 vom 10.09.2018)