Auch wenn die Bepflanzung des Wegesrandes gemäss dem Verurteilten einen «recht aufwändigen Charakter» haben soll, bestand gemäss den Lausanner Richtern kein Notstand, der das Herumfuchteln mit dem Revolver gerechtfertigt hätte.
Es sei zwar zulässig, seine Interessen und Rechte zu schützen. Es dürfe jedoch bezweifelt werden, ob die vom Revolverbesitzer gewählte Abwehrhandlung überhaupt geeignet war. «Die Kuh verstand die Drohung mit einer Waffe, im Gegensatz etwa zum Einsatz von Lärm, zweifellos nicht», schreibt das Bundesgericht.
Durchaus als bedrohend erlebte jedoch der Bauer das Vorgehen des erzürnten Gartenbesitzers, dessen Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 350 Franken wegen Drohung und Vergehens gegen das Waffengesetz nun definitiv ist.
Die Nerven des Revolverbesitzers lagen jedoch nicht blank, weil sich der Appetit der Kühe nur an jenem Tag im Juni 2014 auf seine teure Pflanzen richtete. Schon mehrmals hatten die Tiere ihre Gelüste dort befriedigt. Und was nicht im Mund der Kühe verschwand, geriet allenfalls unter deren Klauen.
Dennoch weiss der Gartenbesitzer aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts nun, dass der Griff zum Revolver und drohen nicht das richtige Mittel zur Schadensbegrenzung ist. Vielmehr hätte die «tätige Mithilfe» des Mannes wohl eher dazu beitragen können, die 22 Kühe zusammen mit dem Bauer im Zaum zu halten, wie die Richter festhalten. (Urteil 6B_495/2016 vom 16.02.2017)
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