Bundesgericht
Mord von Zollikon ZH: Sohn erhält Teil des Nachlasses der Eltern

Ein heute 34-Jähriger, der 2014 in Zollikon ZH seine Eltern ermordete, ist wegen seiner Tat erbunwürdig. Dies hält das Bundesgericht in einem Urteil fest. Dennoch wird der Mann durch einen Vertrag einen Teils des Nachlasses seiner Eltern bekommen.
Publiziert: 27.08.2018 um 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 14.09.2018 um 21:08 Uhr
Das Bundesgericht musste sich mit den Folgen der Mordtat von Zollikon ZH auseinandersetzen. (Archiv)
Foto: KEYSTONE/CHRISTIAN BRUN

Das Obergericht Zürich bestätigte im Mai 2017 die Verurteilung des Mannes zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Es befand ihn des mehrfachen Mordes für schuldig. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Der Täter hatte seine Eltern im Winter 2014 mit unzähligen Messerstichen ermordet.

Wegen seiner Tat wurde der Mann für erbunwürdig erklärt. Seine Eltern hinterliessen rund 3,7 Millionen Franken. Rechtmässige Erben wurden drei Geschwister der Ermordeten.

Noch vor dem Urteil des Obergerichts schlossen diese drei Geschwister mit dem Verurteilten einen Vertrag. Die Vereinbarung sieht vor, dass der 34-Jährige die Eigentumswohnung seiner Eltern und 100'000 Franken erhalten soll. Damit wollten sie einen allfälligen langjährigen Erbstreit vermeiden.

Das Obergericht entschied, dass das durch die Vereinbarung erlangte Vermögen zur Kostendeckung des Strafverfahrens zu verwenden sei. Der Rest sollte an den Täter ausgezahlt werden, wie aus dem am Montag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.

Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich legte gegen die Auszahlung des Überschusses an den Verurteilten Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie vertritt die Ansicht, dass die Vereinbarung zwischen Täter und Erben als unzulässig zu erklären sei.

Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden seien, müssen gemäss Staatsanwaltschaft eingezogen werden. Damit werde der Grundsatz durchgesetzt, wonach sich Straftaten nicht lohnen dürften.

Das Bundesgericht hält nun fest, dass der 34-Jährige auch ohne seine Straftat irgendwann den Nachlass seiner Eltern geerbt hätte. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Erbunwürdigkeit habe er jedoch nicht die Stellung eines Erben erlangen können.

Die Geschwister der Getöteten hätten nicht auf einen ihnen zustehenden deliktischen Erlös verzichtet. Vielmehr hätten sie dem Verurteilten durch ein legales Rechtsgeschäft Vermögenswerte zukommen lassen, die sie durch Erbschaft erlangt hätten, schreibt das Bundesgericht. (Urteil 6B_1091/2017 vom 15.08.2018, zur Publikation vorgesehen)

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