Dafür war der Mann zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 120 Franken verurteilt worden. Die Tat war durch eine Überwachungskamera aufgenommen worden. Der Häftling selbst erstattete keine Anzeige, aber die Gefängnisdirektion meldete den Vorfall der Staatsanwaltschaft.
Auch wenn auf den Bildern nicht zusehen ist, wie die Faust auf das Gesicht des Insassen trifft, sieht das Bundesgericht den Ablauf des Tathergangs aufgrund der sichtbaren Körperhaltung und den Bewegungen von Wärter und Häftling als erwiesen an.
Auch der Arzt, der den Verwundeten behandelte, schloss aufgrund der Verletzung, dass diese durch einen Faustschlag entstanden war.
Der verurteilte Wärter führte ins Feld, dass die Verletzung auch daher rühren könne, dass er den Insassen überwältigen musste, weil dieser nicht in seine Zelle zurückkehren wollte. Dies sehen Bundesgericht und Arzt aber als unwahrscheinlich an.
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass der Häftling in der Vergangenheit mit 35 disziplinarischen Sanktionen belegt worden war. Gemäss dem Beschwerdeführer zeige dies den bedrohlichen und gewalttätigen Charakter des Mannes.
Im Gefängnis Champ-Dollon hat die Genfer Staatsanwaltschaft aufgrund von Vorwürfen gegenüber dem Personal immer wieder zu tun. Erst kürzlich wurde bekannt, dass eine Untersuchung gegen einen Wärter eröffnet worden ist, weil ein Häftling verletzt wurde.
Im Januar hat das Bundesgericht entschieden, dass die Genfer Justiz die Untersuchung gegen vier Wärter von Champ-Dollon nochmals aufnehmen muss. Ein Häftling wirft ihnen vor, ihn im Jahr 2011 in einen Suizidversuch getrieben zu haben. (Urteil 6B_539/2014 vom 14.07.2015)