Es bestätigt damit das im Oktober 2015 gefällte Urteil des Bundesverwaltungsgericht. Dieses war zum Schluss gekommen, dass die Steuerverwaltung nicht auf das Amtshilfegesuch der französischen Behörden hätte eintreten dürfen. Sie hatte die Amtshilfe 2014 bewilligt, wogegen das betroffene französische Ehepaar Beschwerde eingelegte.
Gemäss Bundesgericht würde bei Erfüllung des Gesuchs gegen eine Norm des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen verstossen. Die Bestimmung hält fest, dass auf ein Amtshilfeersuchen nicht eingetreten werden darf, wenn es sich auf Informationen stützt, die durch in der Schweiz strafbare Handlungen erlangt wurden.
Die strafbare Herkunft der von Falciani gestohlenen Daten ist unbestritten. Bundesstrafgericht hat ihn 2015 rechtskräftig zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Frankreich hatte sich gegenüber der Schweiz verpflichtet, die gestohlenen Daten nicht für Amtshilfegesuche in Steuersachen zu verwenden. Diese Zusage binde Frankreich gemäss dem Prinzip von Treu und Glauben, wie das Bundesgericht in seinem Entscheid schreibt.
Anders verhält es sich in einem anderen Fall, welchen das Bundesgericht kürzlich im Zusammenhang mit gestohlenen Daten der UBS France zu entscheiden hatte.
In jener Sache kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Weiterleitung der Daten keine in der Schweiz strafbare Handlung darstelle. Aus diesem Grund liess es die Amtshilfe zu. (Urteil 2C_1000/2015 vom 17.03.2017)