In der Sitzung am Mittwochmorgen haben die Lausanner Richter ein klares Votum für die Versammlungsfreiheit abgegeben und festgehalten: «Die Vorinstanzen haben so ziemlich alles falsch gemacht, was man falsch machen konnte.»
Sie stützten ihre Entscheide auf die Freiburger Kantonsverfassung, das Gastgewerbegesetz und die Polizeigeneralklausel, um eine Bewilligungspflicht für die vom IZRS geplante Jahreskonferenz 2014 mit 2000 erwarteten Gästen zu statuieren und ein Verbot für die Versammlung auszusprechen.
Das Bundesgericht hat in seiner Beratung klar festgehalten, dass die Konferenz auf privatem Grund geplant war, für welchen keine Bewilligungspflicht besteht. Die Vorinstanz bezog sich für das Verbot auf die Kantonsverfassung.
Diese regelt jedoch nur die Bewilligungspflicht für Versammlungen auf öffentlichem Grund. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch völlig anders, als auf privatem Boden.
Auch der Rückgriff auf das Gastgewerbegesetz war völlig unbehelflich. Dieses regelt nämlich gastgewerbliche Fragen. Die Lausanner Richter sagten zudem klar, dass von der Behörde keine abschliessende Rednerliste verlangt werden könne, wie dies in diesem Fall geschehen ist.
Das Versammlungsverbot mit der Polizeigeneralklausel zu begründen, war ebenfalls verfehlt. Diese kann nur beigezogen werden, wenn eine konkrete Gefahr gebannt werden muss und keine Gesetzesgrundlage vorhanden ist.
Der Islamische Zentralrat begrüsst in einer ersten Reaktion das Urteil. Die Argumente des Oberamtmanns seien fadenscheinig gewesen und hätten den Eindruck von Willkür erweckt, schreibt der IZRS. Aus seiner Sicht stärkt der heutige Entscheid die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nachhaltig. (Sitzung, 1C_35/2015)