Das Zollinspektorat Basel verwehrte im September 2016 den Import von rund 245 Kilogramm Snus in die Schweiz. Die Firma legte vergeblich Einsprache ein und gelangte deshalb ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde der Gesellschaft im Juni vergangenen Jahres ab.
Das Bundesgericht hat den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einem am Dienstag publizierten Urteil aufgehoben. Es ist zum Schluss gelangt, dass die vom Bundesrat erlassene Bestimmung in der Tabakverordnung weiter geht, als das Gesetz vorsieht. Damit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die entsprechende Bestimmung, die das Verbot von Snus vorsehe.
«Keine unmittelbare Gefährdung»
Es hält fest, dass Snus gemäss dem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Lebensmittelgesetz - wie andere Tabakerzeugnisse - unter die Genussmittel fällt. Bei diesen ist vorgesehen, dass sie die Gesundheit bei üblichem Genuss nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden dürfen.
Nicht geschützt werde mit dem Gesetz, wer zum Beispiel übermässig rauche. Bei Snus besteht gemäss Bundesgericht eben keine unmittelbare oder unerwartete Gefährdung.
Die Zollverwaltung soll zudem festgehalten haben, dass der Snus-Konsum weniger schädlich sei als das Rauchen von Zigaretten. Daraus folgert das Bundesgericht, Snus erfülle die Zulassungsanforderungen für den Import. (SDA)