Grund dafür ist die verspätete Klage des Mannes. Das Gesetz sieht vor, dass binnen Jahresfrist ab Entdeckung des Irrtums geklagt werden muss - und spätestens fünf Jahre nach der Anerkennung.
Der Mann anerkannte das 1999 geborene Mädchen im Januar 2009. Fünf Monate später heiratete er die Kindesmutter. Die beiden kannten sich seit Jahren und hatten eine «wechselhafte Beziehung» geführt, wie das Bundesgericht in seinem Urteil schreibt. So hat der Mann Russland und die Kindesmutter bald nach der Geburt des Mädchens verlassen.
Eine Untersuchung der Spermien des Mannes im November 2009 und Mai 2010 ergab, dass er praktisch steril ist. Dies hätte den Beschwerdeführer gemäss Bundesgericht dazu bringen müssen, weitere Abklärungen bezüglich seiner Vaterschaft zu treffen.
Dies tat er nicht, weil er weder die frisch begründete Ehe noch das Verhältnis zum Mädchen belasten wollte. Zudem soll ihm die Kindsmutter in einem E-Mail von Ende September 2009 ausdrücklich bestätigt haben, dass er der Vater des Mädchens sei.
Auch für ihn sei durch das Spermiogramm nicht sichergestellt gewesen, dass er schon zehn Jahre zuvor zeugungsunfähig gewesen sei.
Weil der Mann die Klage erst im Juli 2013 einreichte, als die Ehe gescheitert war, hat er gemäss Bundesgericht die Klagefrist verwirkt. Es sei zumutbar gewesen, schon früher Abklärungen zu treffen.
«Die genetische Abstammung ist nicht die einzige Rechtfertigung für ein Kindesverhältnis», halten die Lausanner Richter in ihrem Entscheid ausserdem fest. Die Anfechtung einer Anerkennung dürfe deshalb nicht leichtfertig möglich sein.
Weil es auch die sozial-psychologische Elternschaft gibt, rechtfertige es sich «sehr wohl, dass ein Kinderverhältnis bestehen bleibt, auch wenn feststeht, dass der rechtliche Vater nicht der genetische Vater ist». (SDA)