Die Raserfahrt vom 19. August 2017 hatte der auf der Rückbank des Fahrzeugs sitzende Cousin des Lenkers gefilmt. Das rund zwei Minuten dauernde Video wurde danach auf eine Social-Media-Plattform gestellt, wie aus dem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.
Das Video beweist, dass der Raser die innerorts allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 65 km/h überschritt. Auch die signalisierte Geschwindigkeit von 60 km/h überschritt er um 50 km/h. Ausserorts fuhr er statt mit maximal 80 km/h mit 214 km/h.
Zudem überholte er innerorts mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h trotz Gegenverkehrs ein Fahrzeug. Und der damals 34-jährige Türke trug keine Sicherheitsgurte und führte den Fahrzeugausweis nicht mit sich.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Raser zur Hauptsache wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Das Obergericht sprach - im Gegensatz zum Amtsgericht Olten-Gösgen - die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung von sieben Jahren aus.
Landesverweisung nicht zu beanstanden
Der in der Schweiz geborene Türke wollte mit einer Beschwerde beim Bundesgericht eine bedingte Freiheitsstrafe erreichen. Auch sollte von der Landesverweisung abgesehen werden. Die Lausanner Richter lehnten die Beschwerde ab - und bestätigten das Urteil des Obergerichts.
Das Verschulden des Mannes sei mittelschwer beziehungsweise schwer, heisst es in den Erwägungen des Bundesgerichts. Die Deliquenz des Mannes reiche bis in dessen Jugendzeit zurück.
Die Landesverweisung sei nicht zu beanstanden. Der Mann sei der türkischen Sprache mächtig. Es sei ihm nicht gelungen, wirtschaftlich und beruflich in der Schweiz richtig Fuss zufassen. Er lebe von einer halben IV-Rente, sei ledig und kinderlos.
Weiterhin sei von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Des Bundesgericht verweist in seinem Urteil auf die Vorstrafen des Mannes und auf weitere Strassenverkehrsdelikte hin. Es bestehe immer noch ein charakterbedingter Hang, sich durch massive Geschwindigkeitsüberschreitungen zu brüsten. (Urteil 6B_429/2021 vom 23.5.2022)
(SDA)