Im April 2015 entschied das Bundesgericht, dass bei der Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen keine Mehrwertsteuer erhoben werden dürfe.
Ein Betroffener verlangte in der Folge bei der Billag, welche die Gebühr erhebt, einer Rückerstattung der seit Januar 2007 bezahlten Mehrwertsteuer von total 45.35 Franken. Die Billag lehnte jedoch ab.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Januar 2017, dass das Bakom dem Mann den Betrag zurückbezahlen müsse. Gegen dieses Urteil legte das Uvek Beschwerde beim Bundesgericht ein.
In einem am Donnerstag publizierten Entscheid kommen die Lausanner Richter nun zum Schluss, dass nur ein Teil der Mehrwertsteuer bezahlt werden müsse, da die Verjährung zu beachten sei.
Wie das Bundesgericht festhält, musste das Bakom seit spätestens Juli 2015 wissen, dass die Besteuerung bundesrechtswidrig war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdegegner seine Forderung um Rückerstattung eingereicht. Das Bakom hätte gemäss Bundesgericht deshalb selbst eine Forderung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen müssen.
Für die Verjährung ist entscheidend, dass das Bakom gegenüber der Steuerverwaltung nur noch für die Jahre 2010 bis 2015 eine Korrektur seiner Abrechnungen hätte vornehmen können. Ansprüche von vor dem 1. Januar 2010 sind gemäss Bundesgericht deshalb verjährt.
Das Bakom will nun die Entscheide des Bundesgericht in vier zusätzlichen Fällen abwarten, bevor es weitere Schritte unternimmt. Diese Beschwerden wurden von Vertreterinnen und Vertretern der Konsumentenorganisationen beim Bundesgericht eingereicht. Dabei geht es um die Rückerstattung der Mehrwertsteuer von 2005 bis 2015.
Sollte das Bundesgericht in diesen vier Fällen eine Rückerstattung anordnen, sollen nicht nur diejenigen, die bereits ein Gesuch gestellt haben, die Mehrwertsteuer zurückerhalten, sondern alle gebührenpflichtigen Haushalte. Das UVEK würde dem Bundesrat einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Dies schreibt das Bakom in einer Medienmitteilung vom Donnerstag. (2C_240/2017 vom 18.09.2018)
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