Bundesgericht
Billag-Gebühr: UVEK plant Rückzahlung der Mehrwertsteuer

Die Konsumenten dürfen auf eine Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Billag-Mehrwertsteuer hoffen. Gemäss Bundesgericht besteht zwar keine generelle Rückerstattungspflicht. Das UVEK will nun aber ein Gesetz für eine Pauschale an alle Haushalte schaffen.
Publiziert: 14.11.2018 um 13:00 Uhr
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Aktualisiert: 14.11.2018 um 12:05 Uhr
Forderungen für die Rückerstattung der zu unrecht auf der Radio- und Fernsehempfangsgebühr erhobenen Mehrwertsteuer für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 sind verjährt. (Symbolbild)
Foto: KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

Die Rückzahlung der Mehrwertsteuer an alle Haushalte soll in Form einer pauschalen Gutschrift auf der zukünftigen Rechnung der Erhebungsstelle der Radio- und Fernsehempfangsgebühr erfolgen. Dies hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am Mittwoch in einer Medienmitteilung bekannt gegeben.

Das UVEK folgt damit der vom Parlament überwiesenen Motion der Nationalrätin Sylvia Flückiger (SVP/AG), die eine Rückzahlung an alle Haushalte fordert.

Die Bekanntgabe des UVEK ist unter anderem eine Reaktion auf ein am Mittwoch publiziertes Urteil des Bundesgerichts. Die Lausanner Richter haben eine Beschwerde des Bundesamtes für Kommunikation (Bakom) teilweise gutgeheissen. Das Gericht hält fest, dass Forderungen auf die Rückerstattung der Mehrwertsteuer für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 verjährt sind.

Das Bundesgericht stützt sich im aktuellen Urteil auf einen die gleiche Materie betreffenden Entscheid vom September. Darin hatten die Lausanner Richter die Forderung eines Betroffenen zu beurteilen, der eine Rückerstattung seit Januar 2007 verlangte.

Im nun entschiedenen Fall hatten vier Konsumenten geklagt, die von der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) und deren Partnern in der West- und Südschweiz unterstützt wurden. Sie strebten die Rückzahlung der Mehrwertsteuer für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis am 1. Juni 2015 an alle Gebührenzahlenden an und nicht nur an diejenigen, die ein Gesuch gestellt hatten.

Das Bundesgericht führt im aktuellen Urteil nochmals aus, wie es sich mit den geltenden Verjährungsbestimmungen verhält und dass Ansprüche von vor dem 1. Januar 2010 verjährt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte das Anliegen der Vertreter der Konsumentenorganisationen gestützt und ihre Beschwerde im März 2017 gutgeheissen. Dagegen gelangte das Bakom ans Bundesgericht.

Insgesamt sollen den abgabepflichtigen Haushalten rund 170 Millionen Franken zurückerstattet werden, wie das UVEK in seiner Medienmitteilung schreibt. So hoch ist die Summe der zwischen 2010 und 2015 erhobenen Mehrwertsteuer, die auf den Empfangsgebühren bezahlt wurde.

Gemäss aktueller Schätzung belaufe sich der Rückerstattungsbetrag auf etwa 50 Franken pro Haushalt. Ob die Gutschrift gemäss den Vorstellungen des UVEK ausbezahlt wird, entscheidet letztlich das Parlament.

Die Stiftung für Konsumentenschutz und ihre Partnerorganisationen sind zufrieden mit dem Urteil des Bundesgerichts, wie sie am Mittwoch in einer Medienmitteilung schreiben. Sie begrüssen aus Praktikabilitäts- und Zeitgründen auch die vom UVEK vorgeschlagene Rückerstattung in Form einer Pauschale.

Das UVEK und die Konsumentenschutz-Organisationen weisen darauf hin, dass auch jene auf die gesetzliche Regelung für eine pauschale Rückerstattung warten müssen, die ein Gesuch gestellt hatten. Diese Verfahren sind nämlich sistiert.

Der Konsumentenschutz kündigt an, dass er diese Gesuche reaktivieren werde, wenn der Gesetzgeber das Geschäft unverhältnismässig lange nicht behandeln sollte oder sich doch gegen eine Pauschale entscheiden sollte. (Urteil 2C_355/2017 vom 02.11.2018)

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