Die Umweltorganisation Greenpeace hatte im November 2014 auf der Grundlage des Öffentlichkeitsprinzips vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) den Zugang zu den Abluftdaten verlangt. Diese sogenannten EMI-Daten enthalten Angaben zu Edelgasen Aerosolen und Jod im Normalbetrieb sowie zu Edelgasen bei einem Störfall.
Das ENSI wollte dem Wunsch von Greenpeace nachkommen, die KKL ging in dieser Sache jedoch vor Bundesverwaltungsgericht. Dieses gab der AKW-Betreiberin Recht. Es stufte das Interesse an der Geheimhaltung der Daten höher ein, als das öffentliche Interesse.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid am Mittwoch anlässlich einer öffentlichen Beratung auf. Es hielt fest, dass es sich bei den Daten um amtliche Dokumente handle, die dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegen würden. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an den Daten das private Interesse der KKL.
Ein Ausnahmegrund für die Verweigerung des Anspruchs auf Dateneinsicht, wie beispielsweise die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, liegt gemäss Bundesgericht nicht vor.
Die KKL muss die Daten dem ENSI ein weiteres Mal übermitteln. Das Inspektorat löscht die Daten jeweils wieder. Die KKL ist jedoch dazu verpflichtet, diese aufzubewahren.
Mit der alle zehn Minuten erfolgenden Übermittlung der EMI-Daten im Normalbetrieb kontrolliert das ENSI, ob die Messanlage so funktioniert, dass bei einem Störfall brauchbare Werte gemessen werden können. (Sitzung 1C-394/2016)