Das Obergericht hat entschieden: Es bleibt bei der ordentlichen Verwahrung für den Vierfachmörder Thomas N. (35). Der Prozess in Aarau ging schnell: Bereits um 11.45 Uhr verkündete Oberrichter Jann Six (SVP) das Urteil in Aarau – und wies den Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine lebenslängliche Verwahrung ab.
Das Obergericht begründet den Entscheid vor allem mit dem Erkenntnissen aus den Gutachten. Thomas N. sei demnach therapierbar, die Behandlung bleibe aber äusserst schwierig und langwierig. Für eine lebenslängliche Verwahrung hätten die Gutachter zum Urteil kommen müssen, dass Thomas N. «dauerhaft nicht therapierbar» ist.
Diagnose nicht geändert
Die beiden Gutachter hatten festgehalten, dass sich an ihrer Diagnose nichts geändert habe. «An der Einschätzung, dass der Angeklagte an Pädophilie und an einer narzisstischen Selbststörung leidet, hat sich nichts geändert.»
Das kritisierte Staatsanwältin Barbara Loppacher in ihrem Plädoyer. Thomas N. versuche, die Gutachter bewusst zu täuschen. Denn diese kämen zu unterschiedlichen Krankheitsbildern. «Er tat das offenbar mit Erfolg. Das ist, wenn man so will, eine beachtliche Leistung», so Loppacher. Thomas N. habe lange Erfahrung darin, Menschen zu täuschen. In seinem ganzen Leben habe er Leuten etwas vorgespielt und sie belogen. Kurz: «Er ist ein hoch manipulativer Mann. Er gibt nun einfach den reuigen pädophilen Straftäter.»
Er sei ein gefährlicher Mann und werde es auch in Zukunft sein. Loppacher kritisierte, dass sich Thomas N. vom Prozess dispensieren liess. «Korrekt wäre es gewesen, wenn sich ein Angeklagter persönlich dem Gericht stellt.»
Seine Verteidigerin hatte erklärt, dass Thomas N. bis jetzt noch keine Therapie absolviert habe. «Er würde daher auch nichts anderes sagen können, als er es bereits beim ersten Prozess getan hat.»
* Name der Red. bekannt
Lesen Sie hier den Live-Ticker des Prozesses nach
Ordentliche Verwahrung
Es ist das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg, gestützt auf dem psychiatrischen Gutachten von Josef Sachs und Elmar Habermeyer. Die ordentliche Verwahrung wird nach der Haftstrafe vollzogen. Nach einer Probezeit (zwischen zwei bis fünf Jahren) wird jährlich geprüft, ob Thomas N. vorzeitig aus der Haft entlassen werden kann. Die ordentliche Verwahrung setzt voraus, dass der Täter grundsätzlich therapierbar ist. Im Fall von Thomas N. hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, weil sie eine lebenslängliche Verwahrung fordert. Die Pflichtverteidigerin indes fordert gar keine Verwahrung.
Wahrscheinlichkeit: 70 Prozent
Lebenslängliche Verwahrung
Die lebenslängliche Verwahrung gibt es seit der vom Volk angenommenen Verwahrungs-Initiative im Jahr 2004. Bei der lebenslangen Verwahrung werden Sexual- oder Gewaltstraftäter, die als extrem gefährlich erachtet werden und als nicht therapierbar eingestuft sind, bis ans Lebensende verwahrt. Eine frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen. Bei Thomas N. sprechen die beiden Gutachten von Sachs und Habermeyer gegen eine lebenslängliche Verwahrung. So wird N. in beiden Gutachten eine Therapierbarkeit attestiert. Psychiater Frank Urbaniok hat dies in Zweifel gezogen. Ob sich das Obergericht davon beeinflussen lassen wird? Eher unwahrscheinlich.
Wahrscheinlichkeit: 25 Prozent
Keine Verwahrung
In diesem Fall bekäme Thomas N. nur eine lebenslange Haftstrafe, bei welcher Straftäter in der Schweiz nach 15 oder gar schon nach zehn Jahren bedingt entlassen werden könnten. Dies, wenn er sich im Gefängnis gut verhalten hat und nicht rückfallgefährdet ist.
Wahrscheinlichkeit: 5 Prozent
Flavio Razzino
Ordentliche Verwahrung
Es ist das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg, gestützt auf dem psychiatrischen Gutachten von Josef Sachs und Elmar Habermeyer. Die ordentliche Verwahrung wird nach der Haftstrafe vollzogen. Nach einer Probezeit (zwischen zwei bis fünf Jahren) wird jährlich geprüft, ob Thomas N. vorzeitig aus der Haft entlassen werden kann. Die ordentliche Verwahrung setzt voraus, dass der Täter grundsätzlich therapierbar ist. Im Fall von Thomas N. hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, weil sie eine lebenslängliche Verwahrung fordert. Die Pflichtverteidigerin indes fordert gar keine Verwahrung.
Wahrscheinlichkeit: 70 Prozent
Lebenslängliche Verwahrung
Die lebenslängliche Verwahrung gibt es seit der vom Volk angenommenen Verwahrungs-Initiative im Jahr 2004. Bei der lebenslangen Verwahrung werden Sexual- oder Gewaltstraftäter, die als extrem gefährlich erachtet werden und als nicht therapierbar eingestuft sind, bis ans Lebensende verwahrt. Eine frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen. Bei Thomas N. sprechen die beiden Gutachten von Sachs und Habermeyer gegen eine lebenslängliche Verwahrung. So wird N. in beiden Gutachten eine Therapierbarkeit attestiert. Psychiater Frank Urbaniok hat dies in Zweifel gezogen. Ob sich das Obergericht davon beeinflussen lassen wird? Eher unwahrscheinlich.
Wahrscheinlichkeit: 25 Prozent
Keine Verwahrung
In diesem Fall bekäme Thomas N. nur eine lebenslange Haftstrafe, bei welcher Straftäter in der Schweiz nach 15 oder gar schon nach zehn Jahren bedingt entlassen werden könnten. Dies, wenn er sich im Gefängnis gut verhalten hat und nicht rückfallgefährdet ist.
Wahrscheinlichkeit: 5 Prozent
Flavio Razzino