Ein Sozialhilfebezüger hat innert weniger Jahre 55 Autos auf seinen Namen eingelöst. Die Stadt Thun strich ihm die Unterstützung, weil sie «erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit» hatte. Zudem habe der Mann seine Mitwirkungspflicht verletzt.
Die Sozialhilfe sei dem Mann zu Recht gestrichen worden, befand jetzt das bernische Verwaltungsgericht und stellte sich hinter den Entscheid der Vorinstanz. Der 45-Jährige hatte beim Gericht Beschwerde eingereicht mit dem Ziel, wieder Sozialhilfe zu erhalten.
Überprüfung der Bedürftigkeit
Er bezog seit August 2006 Sozialhilfe in Thun. 2014 wurden die Behörden offensichtlich misstrauisch: Aufgrund der vielen eingelösten Autos wollten sie die Bedürftigkeit des Mannes überprüfen. Die eingereichten Dokumente reichten den Behörden nicht aus, im Sommer 2014 stellten sie die Sozialhilfe ein.
Abklärungen beim bernischen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) ergaben, dass der Mann seit Unterstützungsbeginn 55 Autos für kürzere Zeit auf seinen Namen eingelöst hatte. Nach eigenen Angaben löste er die Fahrzeuge für seinen Bruder ein, der mit Autos handle. Dieser könne keine weiteren Kontrollschilder auf seinen Namen lösen.
Bei den 55 Wagen habe es sich um alte Fahrzeuge gehandelt, die jeweils «ab Platz» gekauft und dann von Mitarbeitern des Bruders kurzzeitig gefahren worden seien. Sobald das Aufgebot der Motorfahrzeugkontrolle eingetroffen sei, habe man die Autos umgetauscht oder verschrottet.
An Autohandel beteiligt?
Dem Verwaltungsgericht blieb es unklar, warum die Autos auf den Beschwerdeführer eingelöst wurden, wenn sie doch dem Bruder gehört hätten. Der Verdacht, dass sich der Sozialhilfebezüger am Handel mit Autos beteiligt habe, sei durch die eingereichten Dokumente nicht ausgeräumt worden.
Vor diesem Hintergrund hätte der Mann weitere Dokumente vorweisen müssen, um seine finanzielle Lage zu belegen. Er habe dies aber unterlassen und damit die Mitwirkungspflicht verletzt, befand das Verwaltungsgericht. Das am Montag publizierte Urteil kann der Mann ans Bundesgericht weiterziehen. (SDA)