Die Hausordnung der Schule, die das Tragen von Hüten und anderen Kopfbedeckungen verbietet, bleibe aber nach wie vor in Kraft und werde nicht geändert, heisst es in einer Mitteilung der Stadt Thun vom Montag.
Die «Sonntagszeitung» machen den Fall der Thuner Neuntklässlerin am Wochenende publik. Nach Gesprächen mit der Neuntklässlerin, dessen Vater und Vertretern der Schulbehörden zeichnete sich eine Lösung ab.
Der Vater des Mädchens musste einen schriftlichen Antrag stellen, der am Wochenende vorlag. In dem Schreiben hielt er fest, dass seine Tochter sich aus eigenem Willen und eigener Überzeugung zum Tragen des Kopftuchs entschieden habe.
Am Montag traf sich die Schulleitung mit dem Thuner Gemeinderat und Bildungsvorsteher Roman Gimmel sowie weiteren Behördenvertretern zu einem Gespräch, in dessen Verlauf alle Seiten vom Entscheid der Schule Kenntnis nahmen.
Der Kanton Bern hat keine Bekleidungsvorschriften für Schulen erlassen. In einem Leitfaden hält er lediglich fest, dass die Schulkommission oder die Schulleitung eine Einschränkung der Bekleidungsfreiheit dann vornehmen dürfe, wenn eine Schule aufgrund religiöser Vorschriften ihren Bildungsauftrag nicht wahrnehmen könnte.
Am Bundesgericht ist derzeit noch der Fall einer muslimischen Schülerin aus dem Kanton St. Gallen hängig. Das St. Galler Verwaltungsgericht hatte im vergangenen November entschieden, das Mädchen aus St. Margrethen dürfte ein islamisches Kopftuch im Unterricht tragen, ein Verbot wäre unverhältnismässig. Der Schulrat zog den Fall daraufhin vor das oberste Gericht des Landes. (SDA)