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Thorberg bestrafte Häftling zu Unrecht für misslungenen Drogentest
Wegen Ramadan konnte er kein Wasser lassen

Als ein muslimischer Häftling in der Strafanstalt Thorberg spontan zum Drogentest aufgefordert wurde, konnte er wegen des Ramadans kein Wasser lassen. Nun urteilte das Obergericht: Die Arrestzelle als Disziplinarmassnahme war ein Eingriff in die Religionsfreiheit.
Publiziert: 21.03.2020 um 12:07 Uhr
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Aktualisiert: 23.03.2021 um 14:43 Uhr
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Ein muslimischer Häftling wurde während des Ramadans am frühen Nachmittag zur Urinprobe aufgefordert.
Foto: imago sportfotodienst

Vier Stunden lang versuchte letzten Sommer ein muslimischer Häftling in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg eine Urinprobe abzugeben – doch er schaffte es nicht, Wasser zu lassen. Denn der Mann fastete wegen des Ramadans. Zum letzten Mal Wasser getrunken hatte er nachts um drei Uhr. Um 12.45 Uhr war er nochmals auf der Toilette gewesen, berichtet das Bieler Tagblatt. Zum Drogentest aufgefordert wurde er am frühen Nachmittag. Aus religiösen Gründen lehnte er das angebotene Trinkwasser ab, denn er durfte erst am späten Abend wieder trinken.

Der Insasse bot eine Blutprobe an, was die JVA ablehnte. Denn diese hätte nicht der eigene Gesundheitsdienst abnhemen und auswerten können, sondern es hätte ein externes Institut beauftragt werden müssen.

In der Strafanstalt Thorberg wird die Nichtabgabe einer Urinprobe mit dem Konsum harter Drogen gleichgesetzt. Die Strafanstalt bestrafte den Muslim deswegen mit acht Tagen in der Arrestzelle.

Eingriff in die Religionsfreiheit

Das Obergericht hat nun eine Beschwerde des Insassen gutgeheissen und die Disziplinarmassnahme aufgehoben, berichtet das Bieler Tagblatt. Insgesamt liege ein «unverhältnismässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit vor».

Der Insasse habe sich an jenem Tag nicht so verhalten, dass ein Arrest von mehreren Tagen gerechtfertigt gewesen wäre, betont das Obergericht. Er habe kooperiert und eine Blutentnahme angeboten. Als problematisch erachtete das Obergericht auch die vierstündige Frist zur Probeabgabe. Für diese offenbar starre Regelung fehle die gesetzliche Grundlage.

Acht Tage schon lange abgesessen

Durch eine zeitliche Verschiebung der Aufforderung zur Urinprobe hätte der Eingriff in die Religionsfreiheit vermieden werden können. Gefahr sei nicht im Verzug gewesen – der Insasse war nicht als Drogenkonsument bekannt.

Die gutgeheissene Beschwerde dürfte nur eine kleine Genugtuung für den Insassen sein. Denn die acht Tage Arrest hat er längst abgesessen. (ct)

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