Sinkende Alimenten-Last für Väter
Auch Mütter müssen ab dem Schuleintritt arbeiten

Wer nach einer Trennung die gemeinsamen Kinder betreut, muss gemäss einem neuen Bundesgerichtsurteil ab dem Kindergarteneintritt zu 50 Prozent arbeiten. Das reduziert die Alimentenlast. Männerorganisationen freuen sich über das Urteil.
Publiziert: 29.09.2018 um 10:46 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 18:57 Uhr
Betreuende Elternteile müssen spätestens zum Zeitpunkt der Einschulung des jüngsten Kinds wieder arbeiten. Das hat das Bundesgericht beschlossen.
Foto: Keystone

Das wird vor allem Väter freuen: Das Bundesgericht hat in einem wegweisenden Urteil, das am Freitag publiziert wurde, die bisher nach der Trennung eines Paares mit Kindern geltende 10/16-Regel aufgegeben.

Nach der Regel musste der hauptbetreuende Elternteil bislang ab dem zehnten Lebensjahr des jüngsten Kindes zu 50 Prozent arbeiten, ab dessen 16. Lebensjahr war eine Vollzeitstelle zumutbar.

Die Regel sei angesichts des seit Anfang 2017 geltenden Unterhaltsrechts nicht mehr zeitgemäss und entspreche auch nicht mehr den gesellschaftlichen Realitäten, schreiben die Richter im Urteil.  Nun wurde eine neue Regelung aufgestellt, das sogenannte «Schulstufenmodell».

Ab Kindergarteneintritt des Kindes wieder zur Arbeit

Nach einer grosszügig zu bemessenden Übergangszeit nach der Trennung muss der betreuende Elternteil grundsätzlich ab der obligatorischen Einschulung – je nach Kanton bedeutet das den Eintritt in den Kindergarten oder in die Primarschule – wieder ein Arbeitspensum von 50 Prozent aufnehmen.

Ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe ist gemäss der Regelung ein 80-Prozent-Pensum zumutbar, eine Vollzeitstelle wie zuvor ab dessen vollendeten 16. Lebensjahr. Das Bundesgericht begründet diese Abstufung damit, dass mit der zunehmenden Beschulung die Kapazitäten eines betreuenden Elternteils für eine Erwerbsarbeit zunehmend grösser werden.

Verringerung der Alimentenlast

Das bedeutet eine geringere finanzielle Belastung der erwerbstätigen Elternteile, welche die Kinder nicht betreuen. Das sind in der Regel immer noch die Väter. Die Höhe der Alimente, die sie ihren Ex-Partnern für die Kinderbetreuung zahlen müssen reduziert sich nun schon bis zu sechs Jahre früher als bisher.

Ganz in Stein gemeisselt ist die neue Regel aber nicht. Die Gerichte müssen immer noch im Einzelfall klären, ob die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Interesse des Kindes liegt, und inwiefern eine Betreuung ausserhalb der Familie möglich ist.

Bei männer.ch, dem Dachverband der Schweizer Männer- und Väterorganisationen, freut man sich über das Urteil. Das Bundesgericht mache damit unmissverständlich klar. dass auch bei Elternschaft das Prinzip der Erwerbskontinuität gelte, schreibt der Verband in einer Mitteilung. Der dauerhafte Rückzug aus dem Erwerbsleben sei heute für Frauen/Mütter keine Option mehr. (krj)

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